Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

Seite
41

Zu § 40a

Mit den in dieser Vorschrift geregelten Kompetenzen der Bundesanstalt in Strafverfahren werden entsprechend den Regelungen der Abgabenordnung (AO) die Vorgaben des Artikels 12 Abs. 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie umgesetzt, die als Mindestkompetenzen der Bundesanstalt als der zuständigen Behörde in das nationale Recht aufgenommen werden müssen.

Zu Absatz 1

Nach Satz 1 hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu informieren. Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 bewirkt diese Information, dass die Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt in der betreffenden Sache nicht mehr bestehen, sondern allein bei der Staatsanwaltschaft liegen. Die Sätze 2 bis 5 schaffen der Bundesanstalt in Anlehnung an § 402 Abs. 1 und § 403 Abs. 1 und 2 der AO Beteiligungsrechte im Ermittlungsverfahren und setzt damit Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Marktmissbrauchsrichtlinie um. Die Sätze 6 und 7 sind an § 403 Abs. 3 und 4 AO angelehnt.

Zu Absatz 2

Diese Vorschrift schafft in Umsetzung von Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Marktmissbrauchsrichtlinie informelle Beteiligungsrechte der Bundesanstalt im Hauptverfahren und ist an § 407 Abs. 1 AO angelehnt.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift ermöglicht es der Bundesanstalt, in Fällen des § 38 Akteneinsicht zu beantragen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen.

Zu den Absätzen 4 und 5

Die Regelungen entsprechen inhaltlich den bisherigen Absätzen 1 und 2.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
3

  1. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 40a WpHG)
  2. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die der Bundesanstalt in § 40a WpHG-E eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse eingeschränkt werden können, damit einerseits den Anforderungen des Artikels 12 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie genügt wird andererseits aber unnötige Kollisionen mit dem geltenden Strafverfahrensrecht und eine hinderliche Verkomplizierung des Strafverfahrens vermieden werden.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
4

Begründung

    Durch § 40a WpHG-E sollen der Bundesanstalt weit reichende Mitwirkungsbefugnisse im Strafverfahren eingeräumt werden, die mit der Umsetzung von Artikel 12 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie gerechtfertigt werden. Dies führt zu Systembrüchen mit dem geltenden Strafverfahrensrecht und einer unnötigen Verkomplizierung des Strafverfahrens.

    • Durch § 40a Abs. 1 WpHG-E werden der Bundesanstalt — abgesehen von der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 38 WpHG-E zu informieren — umfangreiche Beteiligungsrechte bei staatsanwaltschaftlichen, polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Ermittlungshandlungen insbesondere in Form eines Anwesenheits- und Fragerechts eingeräumt. Durch diese zwingenden Regelungen wird die Durchführung des Ermittlungsverfahrens erheblich erschwert. Sollte nämlich die Unterstützung durch Bedienstete der Bundesanstalt erforderlich sein, so könnte eine Beiziehung als Sachverständige mit den entsprechenden Beteiligungsbefugnissen etwa nach § 80 StPO in Betracht kommen. Die darüber hinausgehende Begründung von Befugnissen wäre der Strafprozessordnung systematisch fremd und kann im Übrigen auch nicht mit dem Verweis auf die §§ 402 und 403 AO gerechtfertigt werden, da es sich bei den Bediensteten der Bundesanstalt anders als bei Bediensteten der Finanzbehörden nach den §§ 402 und 404 AO gerade nicht um Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft handelt. Zudem ist die Einräumung der in § 40a Abs. 1 WpHG-E genannten Befugnisse auch nicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie erforderlich, da durch diese Bestimmung der Richtlinie nur eine Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden ermöglicht wird, ohne insoweit Befugnisse im Einzelnen vorzuschreiben.

      Außerdem überschneiden sich die Regelungsbereiche von § 40a Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 Satz 1 WpHG-E; insoweit ist eine Klarstellung schon aus binnensystematischen Gründen geboten.

    • Für die in § 40a Abs. 2 WpHG-E geregelten Mitwirkungsbefugnisse der Bundesanstalt im Hauptverfahren gilt das zu § 40a Abs. 1 WpHG-E Ausgeführte entsprechend. Aus den dort genannten Gründen scheidet zudem auch hier eine Rechtfertigung der vorgesehenen Regelung unter Verweis auf § 407 AO aus.

    • Die Einräumung eines Akteneinsichtsrechts gemäß § 40a Abs. 3 WpHG-E ist in der uneingeschränkten Form des Gesetzentwurfs weder durch Artikel 12 Abs. 1 oder 2 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie vorgegeben noch im Interesse einer effektiven Strafverfolgung hinnehmbar. Durch die vorgesehene Regelung entstehen systematische Brüche zu den Regelungen der §§ 474 ff. StPO.

      Vielmehr wäre daran zu denken, sich bei der Formulierung eines Akteneinsichtsrechts an dem Wortlaut des § 60a Abs. 5 KWG zu orientieren und kumulativ die „Gefährdung des Untersuchungserfolgs" zu berücksichtigen.

    • Weiterhin wird zu prüfen sein, ob die in § 40a Abs. 4 und 5 WpHG-E vorgesehenen, bislang in § 40a Abs. 1 und 2 WpHG enthaltenen Mitteilungspflichten in dieser umfassenden Form tatsächlich erforderlich sind.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
7

  1. Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 40a WpHG)

  2. Die Bundesregierung steht der Anregung grundsätzlich wohlwollend gegenüber, sieht jedoch noch weiteren Prüfungsbedarf. In der Sitzung des Unterausschusses Recht des Bundesrates am 18. Mai 2004 hat Nordrhein-Westfalen einen Regelungsvorschlag unterbreitet. Dieser sieht unter anderem vor, dass der Bundesanstalt ein Akteneinsichtsrecht gewährt wird, sofern dem nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen gefährdet würde. Des Weiteren soll die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren fachkundige Angehörige der Bundesanstalt als Sachverständige heranziehen können.

    Es wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen sein, inwieweit diesem Vorschlag Rechnung getragen werden kann. Die Bundesanstalt soll zumindest informatorische Rechte für den Fall eines Strafverfahrens nach den Vorschriften des WpHG erhalten, soweit nicht die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersuchungserfolg der Strafverfolgungsbehörden beeinträchtigt wird. Sachleitende Befugnisse der Bundesanstalt im Strafverfahren sollen durch den Gesetzentwurf nicht geschaffen werden. Dadurch, dass fachkundige Angehörige der Bundesanstalt zu den Ermittlungen herangezogen werden können, lässt sich die Sachkompetenz der Bundesanstalt für die Strafverfolgungsbehörden nutzbar machen.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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37

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 40a
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 38 betrifft. Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Straftaten nach § 38 betreffen, so ist die Bundesanstalt

§ 40a
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 38 betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Angehörige der Bundesanstalt herangezogen

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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38

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

befugt, an den Ermittlungen teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen rechtzeitig mitgeteilt werden. Den Vertretern der Bundesanstalt ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Untersuchungshandlungen des Ermittlungsrichters. Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.

werden. Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.

(2) Das Gericht gibt der Bundesanstalt in Verfahren, die Straftaten nach § 38 betreffen, die Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (nach den §§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Bundesanstalt mitgeteilt. Ihre Vertreter erhalten in der Hauptverhandlung das Wort. Ihnen ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.

(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 38 betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.

(3) Die Bundesanstalt ist in Strafverfahren befugt, Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Bundesanstalt auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.

(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird.

(4) In Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.

(4) unverändert

(5) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Straf-verfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die über-

(5) unverändert

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

mittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessendes Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

 

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
52

§ 40a

Durch die Änderung in § 40a Abs. 1 Satz 2 WpHG ist es der Staatsanwaltschaft möglich, Angehörige der Bundesanstalt zu den Ermittlungen hinzuzuziehen, wenn dies dem Staatsanwalt erforderlich erscheint. Insofern gilt der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, nach dem der Staatsanwalt alle zulässigen Maßnahmen ergreifen muss, die geeignet und erforderlich sind, zur Aufklärung der Straftat beizutragen. Zieht der Staatsanwalt einen fachkundigen Angehörigen der Bundesanstalt als Sachverständigen bei, gilt für diesen insbesondere § 80 StPO. Danach kann sich der Sachverständige etwa an die Staatsanwaltschaft wenden und die nach seiner Auffassung mögliche und erforderliche weitere Sachaufklärung zur Gewinnung einer zuverlässigen Tatsachengrundlage für sein Gutachten beantragen. Die Anwesenheit bei Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmungen kann ihm ebenfalls ermöglicht werden. Auch sonstige Beweiserhebungen zur Vorbereitung des Gutachtens wie die Einholung von Auskünften und die Heranziehung von Unterlagen sind zulässig. Im Hauptverfahren kann das Gericht dem Sachverständigen die Anwesenheit während der Beweisaufnahme gestatten. Es liegt dabei in seinem Ermessen, ob der Sachverständige unmittelbar Fragen an Zeugen oder Beschuldigte stellen darf.

In Absatz 2 wurden die weitergehenden Rechte der Bundesanstalt im Strafverfahren zugunsten der Systemintegrität des Strafprozessrechts gestrichen. Die Bundesanstalt erhält jedoch vom zuständigen Gericht Nachricht über den Termin der Hauptverhandlung.

Das Akteneinsichtsrecht der Bundesanstalt wurde an den Wortlaut des § 60a KWG sowie des § 168c Abs. 5 StPO angeglichen.

Hierdurch wird den Vorgaben von Artikel 12 der Marktmissbrauchsrichtlinie Rechnung getragen, welche zumindest entsprechende informatorische Rechte der jeweiligen Aufsichtsbehörde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vorsehen.