Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Zu § 40b
§ 40b setzt Artikel 14 Abs. 4 der Marktmissbrauchsrichtlinie um und ermöglicht die Bekanntmachung von Maßnahmen, die die Bundesanstalt bei Verstößen gegen Verbote oder Gebote nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorgenommen hat. Aufgrund der in der Regelung enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Bundesanstalt hier eine Güterabwägung insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht natürlicher Personen auf informelle Selbstbestimmung vorzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung kann auch mithilfe eines Links zu einer anderen Internet-Adresse geschehen, unter welcher etwa ein Gericht seine Entscheidung veröffentlicht hat.