Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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§ 41 WpHG

Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1, das am 1. August 1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 unterlag, muss Mitteilungen nach dieser Bestimmung erstmals am 1. Februar 1998 abgeben.

(2) Wem am 1. April 2002 unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 1 und 2 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft und der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen; in der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. April 2002 bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben worden ist.

(3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.

(4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23, 24, 25 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, §§ 27 bis 30 entsprechend anzuwenden.

(4a) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Be­rücksichtigung des § 22 in der vor dem 19. August 2008 geltenden Fas­sung, einen mit Aktien ver­bundenen Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emit­tenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informa­tionen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. Wem am 20. Januar 2007 auf­grund Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Her­kunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zu­steht, muss diesen dem Emittenten spätestens am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mittei­lung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimm­rechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in der vor dem 20. Januar 2007 gel­tenden Fassung zugerechnet werden konnten; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver­ordnung nach Absatz 2. Wer am 20. Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 in der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung hält, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepu­blik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätes­tens am 20. März 2007 mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Fi­nanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben werden können, es sei denn, sein Stimmrechts­anteil läge unter 5 Prozent. Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mittei­lung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mittei­lung richtet sich nach § 25 Abs. 1 in der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung, auch in Ver­bindung mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in der vor dem 1. März 2009 geltenden Fassung. Er über­mittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Un­ternehmensregister im Sinne des § 8b des Han­delsgesetzbuchs zur Speicherung. Er hat gleich­zeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2, auch in Ver­bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab­satz 3 Nr. 2, mitzuteilen. Auf die Pflichten nach Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs. 1 und 2 ent­sprechend anzuwenden.

(4b) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts­anteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 25 geltenden Schwellen, die er am 1. März 2009 ausschließlich auf Grund der Änderung des § 25 mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zu­sammenrechnung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 er­reicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine sol­che Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn er­neut eine der für § 25 geltenden Schwellen er­reicht, überschritten oder unterschritten wird. Mitteilungspflichten nach § 25 in der bis zum 1. März 2009 geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe­nen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksich­tigung von § 25 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen.

(4c) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechts­anteil hält, muss das Erreichen oder Überschrei­ten der für § 21 geltenden Schwellen, die er am 19. August 2008 ausschließlich durch Zurech­nung von Stimmrechten auf Grund der Neufas­sung des § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom 19. August 2008 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwel­len erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungs­pflicht nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25 geltenden Schwellen maßge­bend sind.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
  2. entgegen Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 7 oder 8 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.