Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
58

Zu § 34 (Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift des Absatzes 1 dient dazu, daß die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden können, um die sachgerechte Aufnahme und Verarbeitung der nach § 9 Abs. 1 zu meldenden Daten zu gewährleisten. Auf der anderen Seite räumt die Regelung auch die für diese Aufgabe notwendige Flexibilität ein. Beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel handelt es sich um eine neu einzurichtende Behörde, die für den notwendigen organisatorischen Aufbau einschließlich der Datenverarbeitung einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt. Auch den Meldepflichtigen muß eine gewisse Zeit eingeräumt werden, um die täglichen Meldungen mittels Datenübertragung sicherzustellen. Die für die Aufnahme der Meldedaten notwendigen Maßnahmen müssen aber bis zum 30. Juni 1995 ergriffen worden sein.

Zu Absatz 2

Durch Absatz 2 wird Artikel 5 Satz 1 der Transparenz-Richtlinie umgesetzt.

Über die Richtlinie hinausgehend soll im Hinblick auf die Regelung in § 21 Abs. 1 sichergestellt werden, daß bereits jedes Halten von 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte bis spätestens am Tag der ersten Hauptversammlung der Gesellschaft, die später als drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, der Gesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt unter Nennung der Höhe des Anteils und der Anschrift des Stimmberechtigten mitgeteilt wird. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Meldung nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 erfolgt ist.

Die Regelung des Absatzes 2 soll der Gesellschaft und den Aktionären die Möglichkeit geben, die tatsächlichen Stimmrechtsverhältnisse an der börsennotierten Gesellschaft festzustellen.

Zu Absatz 3

Durch Absatz 3 wird Artikel 5 Satz 2 der Transparenz-Richtlinie umgesetzt. Die Regelung stellt sicher, daß nicht nur die Gesellschaft, die Aktionäre und das Bundesaufsichtsamt über die Stimmrechtsverhältnisse der Gesellschaft informiert werden, sondern daß auch die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, Kenntnis von den tatsächlichen Stimmrechtsverhältnissen zu bekommen. Der Bezug auf § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gibt dem Bundesaufsichtsamt die Befugnis, gegenüber der Gesellschaft die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungspflicht zu verlangen.

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
59

Zu Absatz 4

Dieser Absatz erklärt für die erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht Vorschriften für die regelmäßigen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für entsprechend anwendbar.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift bewehrt Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 und die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 3.

Zu Absatz 6

Entsprechend der Regelung in § 32 Abs. 3 ist für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach Nummer 1 ein Bußgeldrahmen von 500 000 DM und für einen Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht nach Nummer 2 von 100 000 DM vorgesehen.

Kommt die Gesellschaft, die eine entsprechende Mitteilung des Meldepflichtigen erhalten hat, ihrer Veröffentlichungspflicht nicht oder nur unzulänglich nach, ist eine Ahndung mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 DM möglich.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundesrats-Drucksache Nr. 793/93 vom 17.12.1993

Seite
6

b) In § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"§ 23 Abs. 1a und 2 gilt entsprechend."

Begründung zu Buchst. a:

Nach § 21 des Gesetzentwurfs besteht eine Meldepflicht bereits, wenn durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschritten oder unterschritten werden.

Mit der Festlegung der Erstschwelle auf 5 % geht der Gesetzentwurf über die Anforderungen der Transparenz-Richtlinie vom 12. Dezember 1988 (88/627/EWG) hinaus. Diese Richtlinie sieht Meldepflichten erst ab der Schwelle von 10 % vor.

Banken und Versicherungsunternehmen halten zur Optimierung der Erträge täglich disponible Handelsbestände in Aktien. Wegen der relativen Enge des deutschen Aktienmarktes können sich solche Handelsbestände sehr schnell im Bereich eines 5 %-Anteils bewegen. Der tägliche Auf- und Abbau der Handelsbestände hätte eine Vielzahl von Meldungen zur Folge, die durch den weiteren Handel schon nach kurzer Zeit überholt wären. Um diese irritierenden Signale zu vermeiden, müßten

Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundesrats-Drucksache Nr. 793/93 vom 17.12.1993

Seite
7

(noch Ziff. 5)

institutionelle Investoren Aktien von Unternehmen mit geringer Börsenkapitalisierung meiden. Dies liefe den mit dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz verfolgten Ziele zuwider.

Aus diesen Gründen sollten Handelsbestände bei der Berechnung des für die Meldepflicht maßgeblichen Stimmrechtsanteils nicht berücksichtigt werden. Dies wird im Grundsatz durch den neu eingefügten Absatz 1a festgelegt.

Durch den letzten Halbsatz des Absatzes 1a wird den Bestimmungen der Transparenz-Richtlinie Rechnung getragen, wenn die Stimmrechtsanteile aus Aktien des Handelsbestandes und des Dauerbestandes zusammen die Schwelle von 10 % erreichen oder überschreiten, besteht — wie es Art. 4 der Richtlinie vorsieht — eine Meldepflicht.

Durch die Änderung des Abs. 2 werden die wegen der Einfügung des neuen Absatzes 1 a erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

Begründung zu Buchst b:

Aus den oben genannten Gründen ist auch bei der erstmaligen Mitteilungspflicht nach § 34 Abs. 2 die Berücksichtigung des Handelsbestandes nicht sinnvoll. Durch die Verweisung auf § 23 Abs. 1 a und 2 wird eine richtlinienkonforme Lösung erreicht.

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
101

6. Zu Nummer 5 (Artikel 1 — § 23 Abs 1 a — neu — und Abs. 2, § 34 Abs. 2 WpHG)

Die Bundesregierung spricht sich gegen den Vorschlag aus, Stimmrechte aus „Aktien, die ein Unternehmen nur vorübergehend zum Zwecke des Wertpapierhandels für eigene Rechnung hält oder zu halten beabsichtigt (Handelsbestand)", bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt zu lassen, wenn dieser unter Einbeziehung des Handelsbestands unter 10% liegen würde.

Ein zentrales Anliegen des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes ist es, die Transparenz an den Wertpapiermärkten zu verbessern und damit das Vertrauen des Publikums in deren Funktionsfähigkeit zu stärken. Zur Transparenz gehört, daß den Anlegern die Eigentümerstruktur der börsen-notierten Gesellschaften bekannt ist. Diese läßt Rückschlüsse auf die weitere Unternehmensentwicklung zu und ist ein wichtiger Faktor im Anlagekalkül. Die Bundesregierung hat deshalb vorgeschlagen, in Deutschland entsprechend dem internationalen Standard die erste Schwelle für die Meldung einer wesentlichen Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen bereits bei 5 % der Stimmrechte vorzusehen.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausnahme würde in der Praxis zu einem Unterlaufen der 5%-Schwelle führen und damit die von der Bundesregierung mit der niedrigen Meldeschwelle verfolgten Anliegen gefährden. In- und ausländische Unternehmen, die in aller Stille ein Paket aufbauen möchten, könnten unliebsame Publizität dadurch vermeiden, daß sie vorgeben, der Aktienerwerb erfolge nur im Rahmen eines Handelsbestandes. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hätte keine Möglichkeit, die

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
102

Richtigkeit dieser Behauptung zu überprüfen. Nach dem Bundesratsvorschlag ist es unbestimmt, ob Wertpapiere dem Handelsbestand zuzurechnen sind. Zwar enthält das Handelsbilanzrecht (vgl. § 340f Abs. 1 Handelsgesetzbuch) ebenso wie die noch umzusetzende Kapitaladäquanz-Richtlinie für Kreditinstitute bestimmte Festlegungen. Entsprechende Regelungen fehlen aber für die übrigen bilanzierungspflichtigen Unternehmen. Bei diesen ist bilanzrechtlich eine Differenzierung zwischen Handelsbestand und sonstigen Aktiva nicht vorgesehen. Der Vorschlag des Bundesrates läßt auch die Frage offen, wie das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die Einhaltung der Meldepflichten betreffend die 5%-Schwelle kontrollieren soll. Schließlich hält es die Bundesregierung auch nicht für sachgerecht, bei der 5 %-Schwelle hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Handelsbestandes eine andere Regelung zu treffen, als sie Artikel 9 der Transparenz-Richtlinie vorsieht.

Da sich die Bundesregierung gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausnahmeregelung ausspricht, erübrigt sich eine Anpassung des § 34 Abs. 2 WpHG.

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

Seite
33

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 34
Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht

(1) Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 müssen erstmals zu dem Zeitpunkt abgegeben werden, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt wird; der Zeitpunkt darf nicht nach dem 30. Juni 1995 liegen. § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 34
Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht

(1) Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 müssen erstmals zu dem Zeitpunkt abgegeben werden, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt wird; der Zeitpunkt darf nicht nach dem 1. Januar 1996 liegen. § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

Seite
34

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

(2) Wem am . . . (Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen des Abschnittes 4) unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 1 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat spätestens am Tag der ersten Hauptversammlung der Gesellschaft, die nach dem . . . (drei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen des Abschnittes 4) stattfindet, der Gesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt die Höhe seines Anteils am stimmberechtigten Kapital unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu diesem Zeitpunkt bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 abgegeben worden ist.

(2) unverändert

(3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zu veröffentlichen und dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden.

(3) unverändert

(4) Auf die Pflichten nach Absatz 2 und 3 sind die §§ 23, 24, 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, §§ 27 bis 30 entsprechend anzuwenden.

(4) unverändert

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht oder

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht oder

 

  1. Absatz 3 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet.

 

  1. entgegen Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(6) unverändert

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

Seite
108

 

Zu § 34 WpHG

Zu Absatz 1

Ursprünglich war in § 34 Abs. 1 vorgesehen, daß die Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 spätestens ab dem 30. Juni 1995 erfolgen müssen. Es zeigt sich aber, daß die umfangreichen technischen Vorarbeiten, die zur Realisierung der Meldepflichten erforderlich sind, bis zu diesem Zeitpunkt vermutlich nicht abgeschlossen werden können.

Zum einen müssen die spezifischen Merkmale der zu meldenden Wertpapiertransaktionen seitens des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel teilweise konkretisiert werden. Die hierfür erforderlichen Abstimmungsgespräche zwischen dem Bundesaufsichtsamt und den Meldepflichtigen werden aufgrund der Komplexität der Materie eine gewisse Zeit beanspruchen.

Zum anderen erfordert die effiziente Realisierung der Meldepflichten seitens der Meldepflichtigen und seitens des Bundesaufsichtsamtes einen erheblichen EDV-technischen und organisatorischen Aufwand. Die EDV-Systeme der Meldepflichtigen sind höchst unterschiedlich. Es ist ein einheitlicher, kompatibler Datensatz zu entwickeln. Der Finanzausschuß hält es deswegen für sachgerecht, den Zeitpunkt für den spätestmöglichen Beginn der Meldepflichten auf den 1. Januar 1996 festzulegen.

Im übrigen dienen die Änderungen der Klarstellung (Ausschluß der Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat).

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

Seite
109

Zu Absatz 5

Die Ergänzung ist erforderlich, damit der Bußgeldtatbestand hinreichend bestimmt ist. Die übrigen Änderungen dienen einer einheitlichen Sprachregelung.