Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Zu Nummer 26 (§ 41)
Die Übergangsregelung im neu gefaßten Absatz 1 soll den Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 2 des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften bereits als Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungen anbietet, oder als Finanzdienstleistungsinstitut tätig sind und erstmals von den, Meldepflichten nach § 9 erfaßt werden, eine gewisse Zeit einräumen, um die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der täglichen Meldungen mittels Datenübertragung zu ergreifen.
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Die bisherige Regelung des Absatzes 1 hat sich durch Zeitablauf erledigt.