Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und Unternehmensübernahmen | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/7034 vom 05.10.2001 | Seite |
Zu Nummer 6 (§ 41)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift ist durch die Neufassung des § 41 Abs. 2 bedingt, der hinsichtlich der Gesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen sind, keine erstmalige, sondern eine erneute Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht anordnet.
Zu Buchstabe b
Absatz 2 ordnet zum [drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes] eine Mitteilungspflicht über bestehende Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 21 Abs. 2 an. Im Hinblick auf diejenigen Gesellschaften, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen sind und bei denen bereits bislang eine Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht bestand, ist diese erneute Bestandsaufnahme auf Grund der umfangreichen Änderungen bei den Zurechnungstatbeständen nach § 22 erforderlich, um ggf. nunmehr unzutreffende Mitteilungen und Veröffentlichungen zu korrigieren.
Im Hinblick auf Beteiligungen an Gesellschaften, deren Aktien nicht zum amtlichen Handel an einer Börse, jedoch zum Handel an einem anderen geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, handelt es sich um eine erstmalige Bestandsaufnahme, die erforderlich ist, um den Kapitalmarkt und das Bundesaufsichtsamt über die bestehenden Beteiligungsverhältnisse zu informieren.
Zu Buchstabe c
Durch die in Absatz 3 vorgesehene Änderung wird der Inhalt der Veröffentlichung von Mitteilungen nach § 41 Abs. 2 den Veröffentlichungen nach § 25 WpHG angeglichen.
Zu Buchstabe d
In Absatz 4 entfällt der bislang vorhandene Verweis auf § 25 Abs. 1 Satz 3, da die letztgenannte Vorschrift, auf die ursprünglich Bezug genommen wurde, durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz vom 24. März 1998 (BGBl.1 S. 529) aufgehoben wurde.
Zu Buchstabe e
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der unter Buchstabe c dargestellten Änderung.