Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 27 (§ 41)
Die notwendigen Übergangsbestimmungen sind in § 41 eingefügt.
Zu Buchstabe a
Absatz 4a Satz 1 bis 6 dient der Umsetzung des Artikels 30 Abs. 2 Unterabs. 1 der Transparenzrichtlinie. Er führt keine generelle Bestandsmitteilungspflicht für alle zum 20. Januar 2007 gehaltenen Beteiligungen ein, sondern verlangt eine Mitteilung an den Emittenten nur dann, wenn noch aus keiner vorherigen Mitteilung ersichtlich ist, dass
Satz 7 dient der Umsetzung von Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie und bestimmt, wann ein Inlandsemittent die Informationen, die er im Rahmen der Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 6 erhalten hat, veröffentlichen muss. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 6 sind als vorgeschriebene Informationen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe k der Transparenzrichtlinie nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit den §§ 19, 20, 3a und 3b WpAIV europaweit zu verbreiten (vgl. Artikel 21 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie). Aus § 8b Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Nr. 2 HGB in der Fassung dieses Entwurfs folgt ebenfalls eine Pflicht, die Information dem Speicherungssystem zuzusenden. Satz 8 dient daher neben der zeitlichen Vorgabe lediglich Klarstellungs- und Vereinfachungszwecken (siehe die Erläuterungen zu § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2).
Satz 9 sieht vor, dass der Inlandsemittent die Mitteilung an die Bundesanstalt gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 vornimmt. Ein unmittelbares Versenden hintereinander erfüllt noch die Anforderungen an eine gleichzeitige Mitteilung.
Die Sätze 10 und 11 erklären für die Bestandsmitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bestimmte Vorschriften über die regelmäßigen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für entsprechend anwendbar.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift schafft die angesichts des Artikels 28 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie notwendigen Ordnungswidrigkeitstatbestände.
Zu Buchstabe c
Für Verstöße gegen die Mitteilungs-, Speicherungs- und Veröffentlichungspflichten aus der Übergangsregelung wird entsprechend den jeweiligen Sätzen in § 39 Abs. 4 einheitlich ein Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro festgelegt.
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
§ 41 wird wie folgt geändert:
„(4a) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. Wem am 20. Januar 2007 aufgrund Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spätestens am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in der vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung zugerechnet werden konnten; der Inhalt der Mitteilung | § 41 wird wie folgt geändert:
„(4a) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. Wem am 20. Januar 2007 aufgrund Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spätestens am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in der vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung zugerechnet werden konnten; der Inhalt der Mitteilung |
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Zu Nummer 27 (§ 41 Abs. 4a)
Redaktionelle Änderungen.