Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
48

Zu Nummer 27 (§ 41)

Die notwendigen Übergangsbestimmungen sind in § 41 eingefügt.

Zu Buchstabe a

Absatz 4a Satz 1 bis 6 dient der Umsetzung des Artikels 30 Abs. 2 Unterabs. 1 der Transparenzrichtlinie. Er führt keine generelle Bestandsmitteilungspflicht für alle zum 20. Januar 2007 gehaltenen Beteiligungen ein, sondern verlangt eine Mitteilung an den Emittenten nur dann, wenn noch aus keiner vorherigen Mitteilung ersichtlich ist, dass

  • eine durch die Transparenzrichtlinie neu eingeführte Schwelle aufgrund Erwerbs, Veräußerung oder Zurechnung berührt wird,
  • sich aufgrund einer Änderung der materiellen Rechtslage, etwa durch einen neuen Zurechnungstatbestand, der Stimmrechtsanteil ändert, dies die Berührung einer Schwelle auslöst und die Öffentlichkeit hiervon noch keine Kenntnis hat oder
  • bisher nicht mitteilungspflichtige und nicht gemeldete Finanzinstrumente in schwellenrelevanter Höhe gehalten werden.

Satz 7 dient der Umsetzung von Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 der Transparenzrichtlinie und bestimmt, wann ein Inlandsemittent die Informationen, die er im Rahmen der Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 6 erhalten hat, veröffentlichen muss. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 6 sind als vorgeschriebene Informationen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe k der Transparenzrichtlinie nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit den §§ 19, 20, 3a und 3b WpAIV europaweit zu verbreiten (vgl. Artikel 21 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie). Aus § 8b Abs. 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Nr. 2 HGB in der Fassung dieses Entwurfs folgt ebenfalls eine Pflicht, die Information dem Speicherungssystem zuzusenden. Satz 8 dient daher neben der zeitlichen Vorgabe lediglich Klarstellungs- und Vereinfachungszwecken (siehe die Erläuterungen zu § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2).

Satz 9 sieht vor, dass der Inlandsemittent die Mitteilung an die Bundesanstalt gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 vornimmt. Ein unmittelbares Versenden hintereinander erfüllt noch die Anforderungen an eine gleichzeitige Mitteilung.

Die Sätze 10 und 11 erklären für die Bestandsmitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bestimmte Vorschriften über die regelmäßigen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für entsprechend anwendbar.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift schafft die angesichts des Artikels 28 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie notwendigen Ordnungswidrigkeitstatbestände.

Zu Buchstabe c

Für Verstöße gegen die Mitteilungs-, Speicherungs- und Veröffentlichungspflichten aus der Übergangsregelung wird entsprechend den jeweiligen Sätzen in § 39 Abs. 4 einheitlich ein Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro festgelegt.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2498, 16/2917 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006

Seite
30

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 41 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
  2. „(4a) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. Wem am 20. Januar 2007 aufgrund Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spätestens am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in der vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung zugerechnet werden konnten; der Inhalt der Mitteilung

§ 41 wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
  2. „(4a) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mitzuteilen. Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. Wem am 20. Januar 2007 aufgrund Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ein Stimmrechtsanteil an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spätestens am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in der vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung zugerechnet werden konnten; der Inhalt der Mitteilung

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2498, 16/2917 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006

Seite
31

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

  1. richtet sich nach § 21 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2.

    Wer am 20. Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben werden können, es sei denn sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent. Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3.

    Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung nach Satz 1, 2 oder 3, so muss er diese bis spätestens zum 20. April 2007 nach § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, veröffentlichen. Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. Er hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 4 diese der Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2, mitzuteilen.

    Auf die Pflichten nach Satz 1 bis 3 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“

  1. richtet sich nach § 21 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2.

    Wer am 20. Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre, wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der rechtlich bindenden Vereinbarung erworben werden können, es sei denn sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent. Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3.

    Erhält ein Inlandsemittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so muss er diese bis spätestens zum 20. April 2007 nach § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, veröffentlichen. Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. Er hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2, mitzuteilen.

    Auf die Pflichten nach Satz 1 bis 9 sind die §§ 23, 24, 27 bis 29 und 29a Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist § 29a Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2498, 16/2917 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006

Seite
57

Zu Nummer 27 (§ 41 Abs. 4a)

Redaktionelle Änderungen.