Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlussempfehlung des Finanzauschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008

Seite
9

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses



  1. § 41 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „auch unter Berücksichtigung des § 22“ die Wörter „in der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

      bb) In Satz 5 werden nach der Angabe „im Sinne des § 25“ die Wörter „in der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels

 

Beschlussempfehlung des Finanzauschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008

Seite
10

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses



    1 Nr. 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
    • cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      „Dies gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen an diesen Emittenten gerichtet hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Abs. 1 in der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den §§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung in der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“

    1. b) Nach Absatz 4a werden folgende Absätze 4b und 4c eingefügt:

      „(4b) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil sowie Finanzinstrumente im Sinne des § 25 hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 25 geltenden Schwellen, die er am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 3 dieses Gesetzes] ausschließlich auf Grund der Änderung des § 25 mit Wirkung vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 3 dieses Gesetzes] durch Zusammenrechnung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 25 geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Mitteilungspflichten nach § 25 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wurden, sind unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen.

      (4c) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22, einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der für § 21 geltenden Schwellen, die er am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes] ausschließlich durch Zurechnung von Stimmrechten auf Grund der Neufassung des § 22 Abs. 2 mit Wirkung vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 1 Nr. 2 dieses Gesetzes] erreicht oder überschreitet, nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 21 geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Mitteilungspflicht nach § 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25 geltenden Schwellen maßgebend sind.“

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008

Seite
13

Zu Nummer 6 (§ 41)

Zu Buchstabe a (Absatz 4a)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Die Ergänzung der Übergangsregelung in § 41 Abs. 4a Satz 1 WpHG stellt klar, dass diese Bestandsmitteilungspflicht ohne Berücksichtigung der Änderung in § 22 Abs. 2 WpHG zu erfolgen hat.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5)

Mit der Ergänzung der Übergangsregelung in § 41 Abs. 4a Satz 5 WpHG wird klargestellt, dass die Änderung des § 25 WpHG keine Auswirkungen auf die Mitteilungspflicht hinsichtlich der zum Stichtag 20. Januar 2007 gehaltenen Finanzinstrumente hat. Der Inhalt der bis zum 20. März 2007 abzugebenden Mitteilung nach § 25 WpHG richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 25 WpHG, auch wenn der Mitteilungspflichtige der Meldepflicht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht nachgekommen ist.

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 6)

Auch mit der Neufassung der Übergangsregelung in § 41 Abs. 4a Satz 6 WpHG wird klargestellt, dass die Änderung des § 25 WpHG keine Auswirkungen auf den Inhalt der Mitteilungspflicht zum Stichtag 20. Januar 2007 hat.

Zu Buchstabe b (Absatz 4b – neu – und 4c – neu)

Zu Absatz 4b – neu –

Die Sätze 1 und 2 schließen aus, dass für die vorhandenen Bestände aufgrund der neuen Berechnungsweise nach § 25 Abs. 1 Satz 3 WpHG (Aggregation) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Mitteilungspflicht besteht, solange nicht erneut eine der für § 25 WpHG geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Satz 3 stellt klar, dass Mitteilungen, die vor Inkrafttreten der Änderungen in § 25 WpHG rechtswidrig nicht oder falsch abgegeben wurden, ab Inkrafttreten der Änderungen nach neuem Recht, d. h. aggregiert abgegeben werden müssen.

Zu Absatz 4c – neu –

Durch die Sätze 1 und 2 wird vermieden, dass aufgrund der geänderten Regeln zum acting in concert in den Fällen möglicherweise schon lange zurückliegender Abstimmungen, die nach früherer Rechtslage keine Kontrolle vermittelten, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Mitteilungspflicht entsteht. Die nach § 22 Abs. 2 WpHG nach neuer Rechtslage zuzurechnenden Stimmrechte des Dritten unterliegen jedoch dann einer Mitteilungspflicht, wenn erneut eine der für § 21 WpHG geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Satz 3 enthält eine entsprechende Regelung im Hinblick auf § 25 WpHG.