Beschlussempfehlung des Finanzauschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Beschlussempfehlung des Finanzauschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9778 vom 25.06.2008 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/9821 vom 26.06.2008 | Seite |
Zu Nummer 6 (§ 41)
Zu Buchstabe a (Absatz 4a)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Die Ergänzung der Übergangsregelung in § 41 Abs. 4a Satz 1 WpHG stellt klar, dass diese Bestandsmitteilungspflicht ohne Berücksichtigung der Änderung in § 22 Abs. 2 WpHG zu erfolgen hat.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5)
Mit der Ergänzung der Übergangsregelung in § 41 Abs. 4a Satz 5 WpHG wird klargestellt, dass die Änderung des § 25 WpHG keine Auswirkungen auf die Mitteilungspflicht hinsichtlich der zum Stichtag 20. Januar 2007 gehaltenen Finanzinstrumente hat. Der Inhalt der bis zum 20. März 2007 abzugebenden Mitteilung nach § 25 WpHG richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 25 WpHG, auch wenn der Mitteilungspflichtige der Meldepflicht bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht nachgekommen ist.
Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 6)
Auch mit der Neufassung der Übergangsregelung in § 41 Abs. 4a Satz 6 WpHG wird klargestellt, dass die Änderung des § 25 WpHG keine Auswirkungen auf den Inhalt der Mitteilungspflicht zum Stichtag 20. Januar 2007 hat.
Zu Buchstabe b (Absatz 4b – neu – und 4c – neu)
Zu Absatz 4b – neu –
Die Sätze 1 und 2 schließen aus, dass für die vorhandenen Bestände aufgrund der neuen Berechnungsweise nach § 25 Abs. 1 Satz 3 WpHG (Aggregation) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Mitteilungspflicht besteht, solange nicht erneut eine der für § 25 WpHG geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Satz 3 stellt klar, dass Mitteilungen, die vor Inkrafttreten der Änderungen in § 25 WpHG rechtswidrig nicht oder falsch abgegeben wurden, ab Inkrafttreten der Änderungen nach neuem Recht, d. h. aggregiert abgegeben werden müssen.
Zu Absatz 4c – neu –
Durch die Sätze 1 und 2 wird vermieden, dass aufgrund der geänderten Regeln zum acting in concert in den Fällen möglicherweise schon lange zurückliegender Abstimmungen, die nach früherer Rechtslage keine Kontrolle vermittelten, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Mitteilungspflicht entsteht. Die nach § 22 Abs. 2 WpHG nach neuer Rechtslage zuzurechnenden Stimmrechte des Dritten unterliegen jedoch dann einer Mitteilungspflicht, wenn erneut eine der für § 21 WpHG geltenden Schwellen erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Satz 3 enthält eine entsprechende Regelung im Hinblick auf § 25 WpHG.