Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/7033 vom 05.10.2001

Seite
41

Zu Nummer 34

Nachdem § 11 WpHG durch Artikel 4 Nr. 10 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgehoben wird, wird mit § 42 WpHG eine Übergangsregelung für die weitere Umlageerhebung getroffen. Die Umlage der Kosten erfolgt erstmals in dem darauf folgenden Jahr. Um auch nach Aufhebung des § 11 WpHG die dem Bundesaufsichtsamt bis zum Jahr 2001 entstandenen Kosten umlegen zu können, musste daher eine Übergangsregelung geschaffen werden, die es der Bundesanstalt ermöglicht, die dem Bundesaufsichtsamt entstandenen Kosten bei den Kostenpflichtigen zu erheben. Eine Übergangsregelung wurde gewählt, damit nicht neben § 18 FinDAG eine zweite Vorschrift besteht, nach der Kosten umgelegt werden können.

Beschlussempfehlung und Bericht des 7. Finanzausschusses betreffend des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8389 vom 27.02.2002

Seite
47

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. § 42 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 42 wird wie folgt geändert:

 

    1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter „der Bundesanstalt" ersetzt werden.

 

    1. unverändert

 

    1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      „(2) § 11 ist in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom ... (BGBl. I S. ...) geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel anzuwenden."

 

    1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      „(2) § 11 ist für den Zeitraum bis zum ... [Tag vor der Errichtung der Bundesanstalt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungs- aufsichtsgesetzes] in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom ... (BGBl. I S. ...) geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel anzuwenden."

[Anm. Trenkler:
Für die Änderung der Worte "Bundesaufsichtsamt" in "Bundesanstalt" oder "Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" in "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" hat der Gesetzgeber die Änderung im allgemeinen Teil zu dem Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht begründet.]