Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/7033 vom 05.10.2001 | Seite |
Zu Nummer 34
Nachdem § 11 WpHG durch Artikel 4 Nr. 10 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgehoben wird, wird mit § 42 WpHG eine Übergangsregelung für die weitere Umlageerhebung getroffen. Die Umlage der Kosten erfolgt erstmals in dem darauf folgenden Jahr. Um auch nach Aufhebung des § 11 WpHG die dem Bundesaufsichtsamt bis zum Jahr 2001 entstandenen Kosten umlegen zu können, musste daher eine Übergangsregelung geschaffen werden, die es der Bundesanstalt ermöglicht, die dem Bundesaufsichtsamt entstandenen Kosten bei den Kostenpflichtigen zu erheben. Eine Übergangsregelung wurde gewählt, damit nicht neben § 18 FinDAG eine zweite Vorschrift besteht, nach der Kosten umgelegt werden können.
Beschlussempfehlung und Bericht des 7. Finanzausschusses betreffend des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8389 vom 27.02.2002 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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[Anm. Trenkler:
Für die Änderung der Worte "Bundesaufsichtsamt" in "Bundesanstalt" oder "Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" in "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" hat der Gesetzgeber die Änderung im allgemeinen Teil zu dem Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht begründet.]