§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist •nicht anzuwenden auf Ansprüche anzuwenden •gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung, die •vor dem in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.