Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Nummer 29 (§ 44)
Zu § 44
Der neue § 44 schafft eine Übergangsregelung für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Marktzugänge. Organisierte Märkte mit Sitz im Ausland, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlaubnis der Bundesanstalt bei Handelsteilnehmern im Inland bereits Marktzugänge eröffnet haben, müssen einen Antrag auf Erlaubnis nach § 37i bei der Bundesanstalt stellen. Um die Bundesanstalt in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Anlegerschutz sowie der Informationsaustausch mit der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde gewährleistet erscheint, sind die in § 37j genannten Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen.
Absatz 2 stellt im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass die Bundesanstalt auch Kenntnis von den bisher bestehenden Marktzugängen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu den geregelten Märkten im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie sowie von den dort jeweils geltenden Regelungen und Handelsbedingungen erhält.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
(1) Organisierte Märkte, die einer Erlaubnis nach § 37i bedürfen und am [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes] Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein |
„§ 44 (1) Organisierte Märkte, die einer Erlaubnis nach § 37i bedürfen und am 1. Juli 2002 Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewährt |
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewährt haben, haben dies der Bundesanstalt bis zum [einsetzen: Zeitpunkt sechs Monate nach Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes] anzuzeigen und einen Antrag auf Erlaubnis bis zum [einsetzen: Zeitpunkt 12 Monate nach Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes] zu stellen. |
haben, haben dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen und einen Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2003 zu stellen. |
(2) Organisierte Märkte, die eine Anzeige nach § 37m abgeben müssen und die am [einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes] anzuzeigen und einen Antrag auf Erlaubnis bis zum [einsetzen: Zeitpunkt 6 Monate nach Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes] zu stellen. |
(2) Organisierte Märkte, die eine Anzeige nach § 37m abgeben müssen und die am 1. Juli 2002 Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewährt haben, haben dies und die Absicht, den Marktzugang aufrechtzuerhalten, der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 2002 anzuzeigen." |
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002 | Seite |
Zu den Nummern 27, 28 und 29 (§§ 38, 39 und 44)
Die Änderungen in § 38 und § 39 Abs. 1 und 4 berücksichtigen die Folgeänderungen aufgrund der Bußgeldbewehrung
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002 | Seite |
des § 32 Abs. 1 und 2 im Rahmen von § 39 Abs. 1 sowie des § 34b Abs. 1 Satz 2.
Die Änderungen sind in erster Linie redaktioneller Art und berücksichtigen die aktuelle Form der Bußgeldbewehrung. Darüber hinaus ist nunmehr vorgesehen, dass ausschließlich ein Verstoß gegen die besonderen Verhaltenspflichten (§ 32) bußgeldbewehrt ist. Damit wird den Erfordernissen der hinreichenden Bestimmtheit der bußgeldbewehrten Norm Rechnung getragen. Schließlich stellt ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 32 nur im Fall des vorsätzlichen Handels eine Ordnungswidrigkeit dar. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht jeder leichtfertige Verstoß gegen die Verhaltenspflichten im Massengeschäft mit Bußgeld sanktioniert werden soll. Auch wenn sich die Pflichten gemäß § 32 im Wesentlichen gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen richten, wären bei Verstößen personalwirtschaftliche Konsequenzen möglich. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit unangemessen.
Durch die Änderung in § 44 werden die Übergangsfristen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes bereits im Inland tätigen ausländischen organisierten Märkte bestimmt.