Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3421 vom 24.06.2004 | Seite |
Zu Nummer 5
§ 45 entspricht als Anwendungsbestimmung für das Wertpapierhandelsgesetz dem neuen Artikel 56 EGHGB.
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4055 vom 27.10.2004 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
§ 45 Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages] an geltenden Fassung finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet. |
„§ 45 Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom ... [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages] an geltenden Fassung finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet. Die Bundesanstalt nimmt die ihr in Abschnitt 11 zugewiesenen Aufgaben ab dem 1. Juli 2005 wahr. |
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz — BilKoG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4055 vom 27.10.2004 | Seite |
Zu Nummer 5
§ 45 Satz 2
Der Beginn der Enforcement-Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird auf den 1. Juli 2005 verschoben (vgl. Begründung zu Artikel 56 Abs. 1 Satz 2 EGHGB).