Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 28 (§ 46)
Die Anwendungsbestimmung in Absatz 1 entspricht der neuen Übergangsregelung in Artikel 62 EGHGB. Absatz 2 passt das Übergangsrecht an Artikel 9 der IAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) an.
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
o) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe angefügt: „§ 46 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11 Unterabschnitt 2“. | o) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe angefügt: „§ 46 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz“. |
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Zu Nummer 1 Buchstabe o (Inhaltsübersicht)
Die neue Überschrift verdeutlicht, dass die Bestimmung Anwendungsbestimmungen für verschiedene Bereiche der durch das TUG neu gefassten Bestimmungen enthält.
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
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(1) § 37n und § 37o Abs. 1 Satz 4 sowie die Bestimmungen des Abschnitts 11 Unterabschnitt 2 in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] an geltenden Fassung finden erstmals auf Finanzberichte des Geschäftsjahrs Anwendung, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. | (1) u n v e r ä n d e r t |
(2) Auf Emittenten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, sowie auf Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem 11. September 2002 begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, finden § 37w Abs. 3 Satz 2 und § 37y Nr. 2 in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] an geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass der Emittent für vor dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre die Rechnungslegungsgrundsätze des jeweiligen Vorjahresabschlusses anwenden kann.“ | (2) u n v e r ä n d e r t |
(3) § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] an geltenden Fassung findet erstmals auf Informationen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2007 übermittelt werden. (4) Veröffentlichungen nach § 30b Abs. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen. |
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Zu Nummer 28 (§ 46 Abs. 3 – neu – und 4 – neu –)
Der neue Absatz 3 beruht auf Nummer 3 der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 2006 (Bundesratsdrucksache 579/06 (Beschluss)) und dient zur Erleichterung der Vorbereitung der im Jahr 2007 durchzuführenden Hauptversammlungen, indem eine unnötige Wiedereinführung der Papierform vermieden wird. Bisher konnten die Aktionäre auf individueller Basis in die elektronische Übermittlung der Informationen einwilligen, während es zukünftig aufgrund der Vorgaben der Transparenzrichtlinie eines zusätzlichen Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Übergangsregelung ermöglicht es den Unternehmen, für die Hauptversammlungssaison 2007 auf Grundlage der bisherigen Rechtslage die Informationen zu versenden und dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss gemäß § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a zu fassen.
Der neue Absatz 4 beruht auf Nummer 4 der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 2006 (Bundesratsdrucksache 579/06 (Beschluss)). Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung des im Rahmen des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) gefundenen Kompromisses zu den Übergangsfristen bezüglich der Veröffentlichung in Börsenpflichtblättern. Hier soll einheitlich eine Übergangsfrist bis Ende 2008 gelten. Die Anpassung konnte erst jetzt erfolgen, da die Ergänzung des § 72a der Börsenzulassungs-Verordnung um eine Übergangsvorschrift für die nunmehr in § 30b Abs. 1 und 2 enthaltenen Veröffentlichungspflichten im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EHUG noch nicht vorgesehen war und die
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16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
genaue Länge der Übergangsfrist erst nach den abschließenden Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum EHUG am 27. September 2006 und der 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs am 28. September 2006 feststand, so dass diese Entscheidung zwingend abgewartet werden musste.