Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12814 vom 29.04.2009 | Seite |
Zu Nummer 7 (§ 43 WpHG)
Die Übergangsvorschrift in § 43 wird neu gefasst. Ansprüche, für die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung § 37a galt, verjähren auch zukünftig nach dieser Vorschrift.