Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

Seite
32

Zu § 10

Die Vorschrift setzt Artikel 6 Abs. 9 der Marktmissbrauchsrichtlinie um und führt hierdurch für die in Artikel 1 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie 2004/../EG (ABl. EU L ... S. ...) genannten am Finanzmarkt beruflich tätigen Personen im Fall eines Verdachtes des Insiderhandels und der Marktmanipulation eine Pflicht zur Anzeige von entsprechenden Informationen bei der Bundesanstalt ein.

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt die Voraussetzungen einer Anzeigepflicht in den Fällen eines Verdachts auf ein Verstoß gegen die §§14 und 20a in Umsetzung von Artikel 6 Abs. 9 der Marktmissbrauchsrichtlinie. Hierbei sieht die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Durchführungsrichtlinie 2004/ .../EG (ABl. EU L ... S. ...) als Adressaten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und andere Kreditinstitute sowie die Betreiber von Märkten vor, womit sowohl Börsenträgergesellschaften als auch Betreibergesellschaften außer -börslicher Handelsplattformen erfasst werden. Weiterhin setzt die Vorschrift zur Begründung der Anzeigepflicht voraus, dass von dem betroffenen Unternehmen Tatsachen festgestellt werden müssen, die auf einen Verstoß gegen die Verbote der §§ 14 und 20a schließen lassen. Hiermit wird klargestellt, dass bloße Vermutungen für eine Anzeigepflicht nicht ausreichen. Es muss vielmehr ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen eines der Verbote vorliegen, damit die Anzeigepflicht entsteht.

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

Seite
33

Satz 2 soll verhindern, dass die Beteiligten an einer anzeigepflichtigen Tat von bevorstehenden Ermittlungen vorzeitig erfahren und Verdunkelungshandlungen vornehmen können.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt die Verwendung des Inhalts der Anzeige durch die Bundesanstalt und die Strafverfolgungsbehörden. In Umsetzung von Artikel 7 Unterabsatz 2 der der Durchführungsrichtlinie 2004/../EG (ABl. EU L ... S. ...) hat die Bundesanstalt Anzeigen nach Satz 1 unverzüglich an die Aufsichtsbehörden der regulierten Märkte weiterzuleiten, an welcher die betreffenden Finanzinstrumente gehandelt werden. Die Bundesanstalt darf die Anzeige nach Satz 1 nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, verwenden. Da die Bundesanstalt nach § 4 Abs. 5 Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen hat, erfolgt in diesen Fällen eine Verwendung des Inhalts der Anzeige auch durch die zuständige Staatsanwaltschaft. Satz 3 regelt insoweit ergänzend, dass der Inhalt der Anzeige nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 38 und Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie zur Verfolgung von anderen Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet werden können, verwendet werden dürfen. Bei einer Marktmanipulation ist damit beispielsweise auch eine Verwendung für die Verfolgung eines Betruges nach § 263 StGB gegeben. Durch die Einführung des Schweigegebots der Bundesanstalt in Satz 4 wird Artikel 11 der oben genannten Durchführungsrichtlinie umgesetzt und die Vertraulichkeit der Identität des Anzeigenden sichergestellt. Satz 5 enthält die für die u. a. nach Artikel 14 Abs. 4 der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgesehene Veröffentlichung von Sanktionen in § 40b die erforderliche Ausnahme.

Zu Absatz 3

In dieser Vorschrift wird eine Haftungsfreistellung bei leicht fahrlässiger Falschanzeige gewährt, um die Bereitschaft zur Erstattung von Anzeigen nach Absatz 1 zu erhöhen.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift schafft eine Verordnungsermächtigung, um von der Europäischen Kommission zu einem späteren Zeitpunkt erlassene Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6 Abs. 10, siebter Spiegelstrich der Marktmissbrauchsrichtlinie über die technischen Modalitäten, nach denen die in Absatz 9 genannten Personen der zuständigen Behörde Meldung erstatten müssen, umsetzen zu können. Durch die Ausgestaltung im Verordnungswege besteht zudem die Möglichkeit, schneller auf entsprechende Entwicklungen reagieren zu können.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
2

  1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WpHG)

  2. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, wie sich die in § 10 Abs. 1 Satz 1 WpHG-E vorgesehene Verpflichtung der Börsengeschäftsführung zu den Unterrichtungspflichten der Handelsüberwachungsstelle gegenüber der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 5 Satz 4 und 5 BörsG verhält.

    Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 BörsG ist die Handelsüberwachungsstelle verpflichtet, die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn sie Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Die Unterrichtung hat insbesondere bei festgestellten Verstößen gegen das Verbot von Insidergeschäften und das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation zu erfolgen (§ 4 Abs. 5 Satz 5 BörsG). Eine parallele Verpflichtung enthält nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 1 WpHG-E.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
6

  1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WpHG)
  2. Die Bundesregierung wird dem Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren Rechnung tragen, indem die Börsengeschäftsführung aus dem Kreis der Meldepflichtigen herausgenommen wird.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
17

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

„§ 10

Anzeige von Verdachtsfällen

(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Betreiber von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, und die Börsengeschäftsführung haben bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass mit einem Geschäft über Finanzinstrumente gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a verstoßen wird, diese unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen von der Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung nicht in Kenntnis setzen.

 

  1. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

„§ 10

Anzeige von Verdachtsfällen

(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass mit einem Geschäft über Finanzinstrumente gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a verstoßen wird, diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen. Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen von der Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung nicht in Kenntnis setzen.

(2) Die Bundesanstalt hat Anzeigen nach Absatz 1 unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden derjenigen organisierten Märkte innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums weiterzuleiten, an denen die Finanzinstrumente nach Absatz 1 gehandelt werden. Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1

(2) unverändert

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
18

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

darf von der Bundesanstalt nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden. Im Übrigen darf er nur zum Zweck der Verfolgung von Straftaten nach § 38 sowie für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, verwendet werden. Die Bundesanstalt darf die Identität einer anzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als staatlichen Stellen nicht zugänglich machen. Das Recht der Bundesanstalt nach § 40b bleibt unberührt.

(3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet, darf wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

(3) unverändert

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."

(4) unverändert

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
51

Zu Nummer 4

§ 10 Abs. 1 Satz 1

Mit der Neufassung wird der Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 341/04 [Beschluss], S. 4 Nr. 7) entsprochen. Aufgrund der Meldepflichten der Handelsüberwachungsstellen an den Börsen gegenüber der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 5 Satz 4 und 5 BörsG werden hierzu in § 10 Abs. 1 die Wörter „und die Börsengeschäftsführung" gestrichen und das Wort „außerbörslich" eingefügt. Hierdurch wird eine Redundanz der Unterrichtungspflichten durch die Börsen vermieden.

Außerdem wird die an § 11 des Geldwäschegesetzes angelehnte Formulierung „Tatsachen, die darauf schließen lassen", durch die Formulierung „Tatsachen, die den Verdacht begründen" ersetzt, um den Wortlaut aus Artikel 6 Abs. 9 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie, der ebenfalls einen „begründeten Verdacht" voraussetzt, präziser abzubilden. Jedoch handelt es sich hierbei, wie auch bereits in den §§16 und 26 BörsG nicht um den Verdachtsbegriff im Sinne des Strafprozessrechts.

§ 10 Abs. 1

Die Begründung des Gesetzentwurfs wird wie folgt ergänzt:

„In der praktischen Anwendung werden die besonderen Umstände des Börsenhandels zu berücksichtigen sein. Dies sind insbesondere die Schnelligkeit und Anonymität des Handels sowie die hohe Überwachungsdichte des Handels durch die Handelsüberwachungsstellen der Börsen und durch die Bundesanstalt."