Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
31

Zu Nummer 5 (§ 11)

Um Transparenz an den Finanzmärkten zu erreichen, ist sicherzustellen, dass die kapitalmarktrechtlichen Pflichten auch im Insolvenzfall erfüllt werden. Diese sind zwar nach wie vor Pflichten des Emittenten, doch muss der Insolvenzverwalter die notwendigen Mittel zu ihrer Erfüllung zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist und die organschaftlichen Vertreter des Emittenten hierauf keinen Zugriff haben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
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Insbesondere soll der Insolvenzverwalter im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und im Falle der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegen den Schuldner vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die zur Erfüllung seiner Pflichten notwendigen Geldmittel bereitstellen, oder bei Nichtbestehen eines allgemeinen Verfügungsverbots vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer entsprechenden Mittelverwendung zustimmen. Der Insolvenzverwalter soll den Schuldner auch in sonstiger Weise unterstützen, soweit dies für eine Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten erforderlich ist.

Der Beitrag des Insolvenzverwalters wird möglichst gering gehalten, so dass für diesen keine weiteren Haftungsrisiken eröffnet werden. Sollte der Insolvenzverwalter aufgrund seiner Verwaltung des Schuldnervermögens einen Informationsvorsprung gegenüber dem Schuldner besitzen, so hat er dem Schuldner die zur Erfüllung seiner kapitalmarktrechtlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (BVerwG 6 C 4.04 VG 9 E 4228/03 [V]) ist eine ausdrückliche gesetzliche Regelung notwendig geworden. Eine solche Verpflichtung des Insolvenzverwalters gewährleistet den notwendigen Informationsfluss marktrelevanter Daten.