Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) | |
12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994 | Seite |
Zu § 3 (Organisation)
Zu Absatz 1
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Sie ist eine Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung, die dem Bundesministerium der Finanzen als obersten Bundesbehörde nachgeordnet ist; ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Nach Artikel 87 Abs. 3 GG können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden durch Bundesgesetz errichtet werden. Dem Bund steht nach Artikel 72 Abs. 1. 74 Nr. 11 GG die konkurrierende Gesetzgebung im Bereich des Bank- und Börsenwesens, zu dem der Wertpapierhandel zählt, zu. Die Voraussetzungen für eine Bundeskompetenz bei der Gesetzgebung liegen vor, da ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit bei der Aufsicht am Finanzplatz Deutschland besteht. Die Aufsicht über Insiderangelegenheiten, die Überwachung der Ad hoc-Publizität sowie der Einhaltung der Melde- und Informationspflichten bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen und die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wertpapierhandelsaufsicht, für die das Bundesaufsichtsamt zuständig ist, können der Sache nach nur für das ganze Bundesgebiet einheitlich wahrgenommen werden. Insbesondere eine wirksame Bekämpfung des Mißbrauchs von Insiderinformationen setzt voraus, daß nicht nur der Handel an allen Börsen, sondern auch der gesamte außerbörsliche Handel
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) | |
12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994 | Seite |
überwacht wird. Nur ein Gesamtüberblick über die Handelsaktivitäten in einem Wertpapier ermöglicht verläßliche Schlußfolgerungen, ob gegen das Verbot von Insidergeschäften verstoßen wurde.
Zu Absatz 2
Das Bundesaufsichtsamt wird von einem Präsidenten als Behördenleiter geführt. Die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung. Die vorgesehene Anhörung der für das Börsenwesen zuständigen Fachministerien der Länder ist angesichts der für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Bundesaufsichtsamt und den Börsenaufsichtsbehörden der Länder geboten. Einerseits werden die Börsenaufsichtsbehörden der Länder für das Bundesaufsichtsamt im Wege der Organleihe bei der Durchführung von Eilmaßnahmen bei der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig (§ 6 Abs. 2). Andererseits obliegt dem Bundesaufsichtsamt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung der Börsen zuständigen Stellen anderer Staaten (§ 7 Abs. 1).