Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
60

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Satz 2 wird insofern erweitert, als gemäß der Vorgabe in Artikel 50 Abs. 2 Buchstabe j und k der Finanzmarktrichtlinie die Bundesanstalt eine Handelsaussetzung und den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel auch zur Durchsetzung der Bestimmungen über die Tätigkeit der Wertpapierdienstleistungsunternehmen anordnen können muss. Wird nicht gegenüber jedermann ein Handelsverbot für ein bestimmtes Finanzinstrument ausgesprochen, sondern einer bestimmten Person oder einem Unternehmen für einen abgegrenzten Zeitraum untersagt, Geschäfte über Finanzinstrumente zu tätigen, so kann eine solche Anordnung auch als präventive oder repressive Verwaltungsmaßnahme bzw. -sanktion dienen, wie sie in Artikel 51 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie vorgesehen ist. Nachdem auch die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in Artikel 24 Abs. 4 Buchstabe d und e eine entsprechende Befugnis enthält, ist eine Ausweitung der Befugnis auf das gesamte Wertpapierhandelsgesetz erforderlich.

Zu Buchstabe b (Absatz 11)

Die Vorschrift setzt Artikel 50 Abs. 2 Buchstabe m der Finanzmarktrichtlinie um.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
16

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

      1. § 4 wird wie folgt geändert:
      1. § 4 wird wie folgt geändert:
        1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Sie kann den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes oder zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach Absatz 1 geboten ist.“

        1. unverändert
      • a1) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2, Abs. 2b Satz 1“ ersetzt.

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

Seite
10

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a1 (§ 4 Abs. 5 Satz 4)

§ 4 Abs. 5 Satz 4 WpHG regelt die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft, soweit es um die Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen an die BaFin nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 7 WpHG geht. Bereits bislang konnte die BaFin ausländischen Stellen die Teilnahme an ihren Untersuchungen gestatten. Durch die Umstrukturierung des § 7 ist diese Befugnis nunmehr in § 7 Abs. 2b Satz 1 – neu – des Wertpapierhandelsgesetzes geregelt. Der Verweis ist daher entsprechend anzupassen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.