Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/9874 vom 11.02.1998 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
| 2a. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
|
Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/9874 vom 11.02.1998 | Seite |
Zur neuen Nummer 2 a (§ 6 Abs. 5)
Bislang sieht § 6 Abs. 5 die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens des BAWe nur bezüglich der von der Deutschen Bundesbank nach den §§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 3 und 11, Abs. 3 KWG gespeicherten Daten vor. Nach dem neuen Datenverarbeitungskonzept der Deutschen Bundesbank werden die Daten jedoch teilweise beim BAKred vorgehalten. Um auch weiterhin eine effektive Bearbeitung sicherzustellen und den andernfalls erforderlichen Umweg der Übermittlung der Daten durch das BAKred an die Deutsche Bundesbank zu vermeiden, wird durch die Änderung in Satz 1 das Abrufverfahren auf die beim BAKred gespeicherten Daten erstreckt.
Außerdem wird das automatisierte Datenabrufverfahren auf die nach § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buchstabe a und b KWG gespeicherten Daten erweitert. Im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) neu unter Aufsicht fallenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist es auf Grund der ab dem 1. Januar 1998 zu erwartenden zahlreichen Anzeigen der bisher ohne Erlaubnis des BAKred zulässigerweise tätigen Unternehmen erforderlich, daß das BAWe auf die gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buchstabe a und b KWG gespeicherten Daten im automatisierten Abrufverfahren zugreifen kann. Das BAWe kann auf Grund der Erweiterung auch die Daten der bereits zugelassenen Kreditinstitute, die insbesondere für die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln gemäß §§ 31 ff. erforderlich sind, abrufen und so unverzüglich erforderliche Maßnahmen gegen das betreffende Unternehmen oder den Geschäftsleiter ergreifen. Auch der Zugriff auf die nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 und 8 KWG gespeicherten Daten über die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes sowie über die Einstellung des Geschäftsbetriebs ist zur Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln notwendig. Die Beteiligungsdaten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe a und b KWG ermöglichen einen Abgleich mit den Beteiligungsmeldungen gemäß § 21 WpHG.
Da sich die Aufsicht des BAKred und des BAWe auf dieselben Aufsichtssubjekte bezieht, wird durch das automatisierte Datenabrufverfahren sichergestellt, daß beide Aufsichtsbehörden auf der Grundlage derselben Informationen arbeiten und unkoordinierte Maßnahmen hinsichtlich der zu beaufsichtigenden Unternehmen vermieden werden.
Der neue Satz 5 stellt eine Folgeänderung zur Änderung des Satzes 1 dar. Das nach Inbetriebnahme des automatisierten Abrufverfahrens einzuhaltende Protokollierungsverfahren gilt nach Satz 5 auch für den Datenabruf beim BAKred. Die protokollierten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle und der Datensicherheit verwendet werden und sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen.