Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
86

Zu Nummer 5 (§ 6)

Zu Buchstabe a

In § 6 Abs. 2 wird das geschaffene Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation aufgenommen, da hier eine nationale Zusammenarbeit wie bei der Untersuchung von Insiderfällen sachgerecht ist.

Zu Buchstabe b

Zur effektiveren Sachverhaltsaufklärung werden die Kompetenzen des Bundesaufsichtsamts im Informationsaustausch auf das Bundeskartellamt ausgedehnt. Ein zentrales Problem bei Untersuchungen des Bundesaufsichtsamtes ist es, Beziehungen zwischen Primärinsidern und Personen, die Insiderpapiere erwerben oder veräußern, herzustellen. Die Erweiterung der Liste der in den Informationsaustausch einbezogenen Behörden schafft hier Abhilfe. Das Bundeskartellamt wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Vorfeld eines geplanten Unternehmenszusammenschlusses tätig. Geplante Unternehmenszusammenschlüsse und -übernahmen sind jedoch ein klassisches Umfeld für die Entstehung von Insiderwissen. Der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme eines Unternehmens mit dem Kartellamt ist für das Bundesaufsichtsamt also ein wichtiger Anhaltspunkt bei einer Insideruntersuchung, da spätestens in diesem Moment Insiderinformationen vorhanden sein können. Ein institutionalisierter und rechtlich abgesicherter Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt ist daher für eine effektive Untersuchung von Insiderfällen erforderlich.

Zu Buchstabe c

Die Änderung von Absatz 4 ist notwendig, um auch für die Untersuchung von möglichen Kursmanipulationen Auskünfte von der Deutschen Bundesbank zu erhalten.

Zu Buchstabe d

Um einen effizienteren Informationsaustausch zwischen dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu gewährleisten, werden in § 6 Abs. 5 die Befugnisse des Bundesaufsichtsamts zur Datenabfrage im automatisierten Verfahren erweitert. Nunmehr kann auch auf die Daten, die gemäß §§ 2 Abs. 10, 14 Abs. 1 und 25a Abs. 2 KWG erhoben wurden, zugegriffen werden. Teilweise wurden diese Daten schon bisher dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen übermittelt, nach der Änderung kann nun das Bundesaufsichtsamt zeitnah ohne vorherige Übermittlung und damit verbundene Wartezeit auf die Daten zugreifen.