Rechtsanwalt Markus Trenkler
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Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 16/12255 –

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12599 vom 08.04.2009

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  1. In § 6 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:

    „Die Bundesanstalt, das Bundeskartellamt, die zuständige Börsenaufsichtsbehörde, die Handelsüberwachungsstellen anWarenbörsen gemäß § 2 Absatz 3 des Börsengesetzes i. V. m. § 2 Absatz 2c dieses Gesetzes, an denen Energien wie Strom und Termingeschäfte in Bezug auf Energien wie Strom gehandelt werden, sowie die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.“

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 16/12255 –

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12599 vom 08.04.2009

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B e g r ü n d u n g

Zu Nummer 1

Die im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geplante Änderung des § 7 Absatz 1 Satz 1 WpHG hat zur Folge, dass die BaFin künftig auch für die Zusammenarbeit mit den ausländischen Stellen, die zuständig sind für die Überwachung von Märkten, an denen Waren gehandelt werden, zuständig ist. Diese Gesetzesänderung erfolgt laut Gesetzesbegründung besonders im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen an den Energiebörsen. Da im Ausland, etwa in Frankreich und Norwegen, häufig die Energieregulierungsbehörden für die Aufsicht über den Handel mit Waren wie Strom und Gas zuständig sind, wird die vorgenannte Gesetzesänderung dazu führen, dass die BaFin mit ausländischen Energieregulierungsbehörden zusammenarbeiten und Daten austauschen wird. Eine Zusammenarbeit mit der deutschen Energieregulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) ist jedoch bisher gesetzlich nicht vorgesehen. Dies könnte jedoch erforderlich werden, um im Rahmen der Zusammenarbeit mit ausländischen Energieregulierungsbehörden zu übermittelnde Daten mit den Daten der Bundesnetzagentur abzugleichen.

Dadurch wird die BaFin wie im bisherigen § 6 Absatz 2 WpHG mit den dort genannten Behörden zur Kooperation auch mit der Bundesnetzagentur auch außerhalb des Wertpapierhandelsrechts verpflichtet und zugleich sichergestellt, dass die BaFin von dieser Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem WpHG erhält. Durch die Regelung dieser Zusammenarbeit wird eine effektive Nutzung staatlicher Ressourcen ermöglicht und die Aufsichtsqualität potenziell verbessert.

Die Regelung greift europäischen Initiativen nicht vor, sondern füllt die in der Gesetzesänderung zu § 7 Absatz 1 Satz 1 WpHG vorgesehene Ausweitung der Kompetenzen der BaFin aus.

Im Übrigen wird damit ein Vorschlag der Monopolkommission in ihrem Sondergutachten gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes „Strom und Gas 2007: Wettbewerbsdefizite und zögerliche Regulierung“ (Bundestagsdrucksache 16/7087) aufgegriffen, in dem eine vertiefte Zusammenarbeit der zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Aufsicht über den Energiehandel vorgeschlagen wird.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 16/12255 –

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12599 vom 08.04.2009

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a) Zu § 6 Absatz 2 Satz 2 – neu – WpHG

Grundsätzlich begrüßt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates, wird aber noch die konkrete inhaltliche und formale Ausgestaltung des Vorschlags im weiteren Verfahren prüfen.