Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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64293 Darmstadt

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§ 6 WpHG

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden anderen Behörden im Inland

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.

(2) (1) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für das Bundesaufsichtsamt die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen für die im Rahmen der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 und der Verbote des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.

(3) (2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank , soweit sie die Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen Kreditwesengesetzes sowie, das Bundeskartellamt und macht,, die Börsenaufsichtsbehörden, die Handelsüberwachungsstellen, die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes sowie die für die Aufsicht über Versicherungsvermittler und die Vermittler von Anteilen an Investmentvermögen zuständigen Stellen , das Bundeskartellamt sowie das Bundesaufsichtsamt die Bundesanstalt haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(4) Die Deutsche Bundesbank hat dem Bundesaufsichtsamt der Bundesanstalt auf Anfrage Auskünfte über die ihr auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen, soweit dies zur Verfolgung von verbotenen Insidergeschäften und verbotenen Kurs- und Marktpreismanipulationen erforderlich ist.

(5) (3) Das Bundesaufsichtsamt Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung seiner ihrer Aufgaben die nach den §§ § 2 Abs. 10, § 2b 2c und, 14 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 und , § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8, 2, 5, 7 und 11 10 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 , und 6 Buchstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen Kreditwesengesetzes bei der Deutschen Bundesbank oder dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Werden bei der Deutschen Bundesbank Die Deutsche Bundesbank vom Bundesaufsichtsamt von der Bundesanstalt Daten abgerufen, hat sie jene bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Werden beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Daten abgerufen, gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(4) Öffentliche Stellen haben bei der Veröffentlichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Einwirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachgerecht und transparent vorzugehen. Insbesondere muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden können.