Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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Zu § 7 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsstellen. Die Internationalisierung der Wertpapiermärkte infolge

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

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der Liberalisierung des Kapitalverkehrs, moderner Kommunikationsmittel und zahlreicher Finanzinnovationen machen eine intensive Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden notwendig, um die Integrität der Finanzmärkte und den Schutz der Anleger sicherzustellen. In der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO), der internationalen Vereinigung der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörden, sind Prinzipien entwickelt worden, um die internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu erleichtern. Dies hat dazu geführt, daß zahlreiche nationale Aufsichtsbehörden untereinander sogenannte Memoranda of Understanding abgeschlossen haben, in denen die Verfahren und Voraussetzungen für den Austausch auch vertraulicher Informationen geregelt sind.

Das Bundesaufsichtsamt soll die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen nicht nur in Fragen der Wertpapieraufsicht, sondern auch in Angelegenheiten, die der Börsenaufsicht der Länder unterliegen, wahrnehmen. Eine Ausnahme soll nur für die Fälle gelten, in denen nach den Vorschriften des Börsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes die Zulassungsstellen der deutschen Börsen mit den entsprechenden Stellen anderer Staaten zusammenarbeiten. Die umfassende Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes ist notwendig, da nur über eine zentrale Stelle die internationale Kooperation effizient abgewickelt werden kann und den ausländischen Behörden auch in Börsenaufsichtsangelegenheiten ein geeigneter Ansprechpartner zur Verfügung stehen muß. Hinzu kommt, daß bei der internationalen Zusammenarbeit eine klare Trennung zwischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsfragen in vielen Fällen nicht möglich sein wird, zumal im Ausland die Zuständigkeiten für Wertpapieraufsicht und Börsenaufsicht durchweg in einer Behörde vereinigt sind.

Die Wahrnehmung der internationalen Zusammenarbeit durch das Bundesaufsichtsamt hat zusätzlich den Vorteil, daß die Interessen des deutschen Finanzplatzes insgesamt gegenüber ausländischen Stellen und in internationalen Gremien wirksamer vertreten werden können. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern 1990 zunächst die deutsche Mitgliedschaft in der IOSCO übernommen.

Die Außenkompetenz des Bundesaufsichtsamtes steht in Einklang mit der Zuständigkeitsregelung in Artikel 32 GG. Die Zuständigkeiten, die nach dem Börsengesetz den Börsenaufsichtsbehörden der Länder zugewiesen werden, werden hierdurch nicht angetastet.

Die Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für die internationale Zusammenarbeit wird bedeuten, daß das Bundesaufsichtsamt in Angelegenheiten der deutschen Börsenaufsicht mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, zusammenarbeitet. Umgekehrt wird von den Börsenaufsichtsbehörden erwartet werden, daß sie dem Bundesaufsichtsamt die erforderliche Amtshilfe bei der Wahrnehmung der internationalen Zusammenarbeit gewähren. Dies betrifft insbesondere den Informationsaustausch mit ausländischen Stellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Vorschriften, die generell die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsstellen anderer Staaten, die den Börsen- und Wertpapierhandel, andere Wertpapiermärkte, Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen überwachen, betreffen. Den Belangen des Datenschutzes wird mit dieser Regelung Rechnung getragen. Soweit die §§ 19, 30 spezielle Regelungen enthalten, gehen diese vor.

Zu Absatz 3

Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer ausländischen Stelle Tatsachen mitgeteilt, so hat die Behörde darauf zu achten, daß diese Tatsachen nur unter Beachtung der Zweckbestimmung durch die ausländische Stelle offenbart oder verwertet werden.

Zu Absatz 4

Diese Bestimmung stellt klar, daß die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen unberührt bleiben.