Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/7142 vom 06.03.1997 | Seite |
Zu Nummer 7 (§ 7)
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 dient der Klarstellung, daß das Bundesaufsichtsamt auch mit den für die Überwachung des Derivate-, Geldmarktinstrumenten- oder Devisenhandels zuständigen Stellen in anderen Staaten zusammenarbeiten darf, falls in diesen Staaten für diese Bereiche andere Stellen zuständig sind als die für die Überwachung des Wertpapierhandels zuständigen Stellen.
Die Änderung des Absatzes 2 Satz 1 dient der Umsetzung des Artikels 23 Abs. 3 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie und ist eine Folgeänderung zu § 2 Abs. 4. Danach sind Finanzdienstleistungsinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und unterliegen insoweit der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes. Tatsachen, die Finanzdienstleistungsinstitute betreffen, müssen daher in den Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen im Ausland einbezogen werden. Es wird klargestellt, daß das Bundesaufsichtsamt Tatsachen auch an die für die Überwachung des Derivate-, Geldmarktinstrumenten- oder Devisenhandels sowie der Investmentgesellschaften zuständigen Stellen in anderen Staaten übermitteln darf. Im Ausland sind Investmentgesellschaften nicht immer wie in Deutschland Kreditinstitute (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften), so daß die Investmentgesellschaften hier gesondert zu erwähnen sind.
Nach Absatz 3 Satz 2 darf das Bundesaufsichtsamt Tatsachen, die ihm von einer Stelle eines anderen Staates mitgeteilt werden, unter Beachtung der Zweckbestimmung der Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle mitteilen. Das Bundesaufsichtsamt ist nach bisherigem Recht nicht befugt, Informationen mit der Handelsüberwachungsstelle auszutauschen, da die Handelsüberwachungsstelle in § 6 nicht genannt wird. Da aber in einigen EU-Mitgliedstaaten (z.B. Italien, Spanien, Frankreich) ein direkter Datenaustausch zwischen den Börsen unzulässig ist und deshalb die betreffenden ausländischen Stellen Daten über Geschäftsabschlüsse nicht der Handelsüberwachungsstelle als Teil der Börse, sondern nur dem Bundesaufsichtsamt mitteilen können, muß das Bundesaufsichtsamt ermächtigt werden, diese Daten an die Handelsüberwachungsstelle weiterzuleiten.