Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

Seite
31

Zu § 7

Mit dieser Vorschrift wird die Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Stellen im Rahmen des Aufgabenbereiches des Gesetzes neu geregelt. Damit wird Artikel 16 der Marktmissbrauchsrichtlinie umgesetzt, der für die Bereiche dieser Richtlinie Vorgaben zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum macht. Die diesbezügliche Zusammenarbeit war für diesen Teilbereich des bisher in § 19 und § 20b Abs. 7 geregelt und wird nun in einer Generalnorm zusammengefasst. In diesem Zusammenhang werden auch die bisher in § 30 und § 36c geregelten Befugnisse bei der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der Überwachung der Pflichten des 5. und 6. Abschnitts in § 7 aufgenommen und insoweit eine einzige Vorschrift zur internationalen Zusammenarbeit für das WpHG geschaffen.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift setzt Artikel 16 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie um und verpflichtet die Bundesanstalt zur Zusammenarbeit mit allen zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihres Aufgabenbereichs nach diesem Gesetz. Die Bundesanstalt ist verpflichtet und berechtigt, ihre Befugnisse nach § 4 wie auch nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften auf Ersuchen dieser ausländischen Stellen einzusetzen, um deren Untersuchungen zu unterstützen.

Zu Absatz 2

Satz 1 setzt die Verpflichtung der Bundesanstalt zur Untersuchung für ersuchende ausländische Stellen und zur Übermittlung von Informationen aus Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie um. Es geht aber nicht nur um die Überwachung des börslichen Handels, sondern um die gesamte Aufsicht nach dem WpHG: § 7 ersetzt als Generalnorm auch die §§ 19, 30 und 36c. Zudem ist auch eine Überwachung nach entsprechenden ausländischen Vorschriften erforderlich, um eine effektive internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004

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zu gewährleisten. Satz 2 setzt Artikel 16 Abs. 2 Satz 8 und 9 der Marktmissbrauchsrichtlinie im Hinblick auf die Informationsübermittlung an diese Stellen und eine entsprechende Zweckbindung um. Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie und ermöglicht es der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats an den Untersuchungen der Bundesanstalt durch eigene Beamte teilzunehmen. Die Formulierung „an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen" stellt klar, dass die Bundesanstalt im Sinne von Artikel 16 Abs. 4 Satz 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie die Kontrolle ausübt.

Die Verwendbarkeit von Informationen wurde in den Absätzen 2, 3 und 7 entsprechend Artikel 16 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Marktmissbrauchsrichtlinie angepasst.

Zu Absatz 3

Satz 1 Nr. 1 setzt Artikel 16 Abs. 2 Satz 5, erster Spiegelstrich und Absatz 4 Satz 4 der Marktmissbrauchsrichtlinie um und entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 3 Nr. 1.

Nummer 2 setzt Artikel 16 Abs. 2 Satz 5, zweiter und dritter Spiegelstrich sowie Absatz 4 Satz 4 der Marktmissbrauchsrichtlinie um und entspricht dem bisherigen § 19 Abs. 3 Nr. 2.

Satz 2 setzt Artikel 16 Abs. 2 Satz 3 und 6 sowie Absatz 4 Satz 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie um.

Zu Absatz 4

Satz 1 setzt Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie insofern um, als spiegelbildlich zu Absatz 2 Satz 1 die Bundesanstalt ihrerseits entsprechende Ersuchen an ausländische Stellen richten kann. Satz 2 setzt Artikel 16 Abs. 4 Satz 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie um.

Die Sätze 3, 4 und 5 setzen Artikel 16 Abs. 2 Satz 8 und 9 der Marktmissbrauchsrichtlinie um. Satz 6 setzt Artikel 16 Abs. 2 Satz 7 und Absatz 4 Satz 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie um.

Absatz 5

Satz 1 setzt Artikel 16 Abs. 3 Satz 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie um. Satz 2 ist die Umsetzung von Artikel 16 Abs. 3 Satz 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie. Beide Vorschriften regeln die Unterrichtungspflichten zwischen der Bundesanstalt und einer entsprechenden ausländischen Behörde im Fall einer Ermittlung mit Auslandsbezug.

Zu Absatz 6

Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 4 und gilt nun für den gesamten neuen Anwendungsbereich des § 7.

Zu Absatz 7

Die Regelung ersetzt die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und § 36c Abs. 4 und regelt die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dabei wird sichergestellt, dass Informationen aus anderen Drittstaaten nur mit deren Zustimmung weitergegeben werden dürfen. Die Ausgestaltung als Ermessensnorm stellt auch sicher, dass die konkreten Verhältnisse des Drittstaates wie dessen rechtsstaatliche Standards bei der Frage einer Zusammenarbeit angemessen berücksichtigt werden können. Da bei Drittstaaten die nationalen Datenschutzstandards im Gegensatz zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht vorausgesetzt werden können, ist insoweit auch die diesbezügliche Regelung des bisherigen § 7 Abs. 2 zu übernehmen.

Zu Absatz 8

Mit dieser Vorschrift wird entsprechend Artikel 16 Abs. 5 der Marktmissbrauchsrichtlinie die Möglichkeit geschaffen, von der Europäischen Kommission zu einem späteren Zeitpunkt erlassene Durchführungsmaßnahmen zum Informationsaustausch und zu den grenzüberschreitenden Ermittlungen im Wege einer Rechtsverordnung umzusetzen. Durch die Subdelegation auf die Bundesanstalt besteht zudem die Möglichkeit, schneller auf entsprechende Entwicklungen reagieren zu können und einen praxisnahen Informationsaustausch herzustellen.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
1

  1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 4 Abs. 5 und § 7 WpHG)

  2. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie unmissverständlich klargestellt werden kann, dass für die Bundesanstalt das Recht der strafrechtlichen Rechtshilfe gilt und kein Sonderrechtshilferecht geschaffen wird.

    Begründung

    Nach § 7 Abs. 6 WpHG-E bleiben die Regelungen über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unberührt. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist klar. Standort und Kontext mit anderen Vorschriften können gleichwohl zu erheblichen Missverständnissen führen. So wird in § 4 Abs. 5 Satz 3 WpHG-E der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft Rechnung getragen. In § 4 Abs. 5 Satz 4 WpHG-E wird zugleich festgestellt, dass Kompetenzen der Bundesanstalt unberührt bleiben, soweit dies u. a. zur Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach § 7 Abs. 2 WpHG-E erforderlich ist. In § 7 Abs. 2 Satz 3 WpHG-E wird formuliert, dass die Bundesanstalt Bediensteten ausländischer Stellen auf Ersuchen gestatten kann, an von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen teilzunehmen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es dabei um strafrechtliche Rechtshilfe geht. Gleiches gilt etwa für § 7 Abs. 5 WpHG-E. Bei dieser Vorschrift liegt es nicht fern, dass zumindest Bußgeldverfahren in Rede stehen. Grundsätzlich gilt auch für Bußgeldverfahren das Recht der strafrechtlichen Rechtshilfe. Die Vorschrift in § 7 Abs. 6 WpHG-E erweckt vor diesem Hintergrund den Eindruck einer Klausel, die entweder die anderen genannten Vorschriften in erheblichem Umfang zur Wirkungslosigkeit verurteilt oder bei Unklarheiten über den Geltungsbereich der strafrechtlichen Rechtshilfe zu Maßnahmen führt, die nach dem Recht der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen unzulässig wären.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend des Entwurfes der Bundesregierung über ein Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
2

  1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WpHG)

  2. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 WpHG weiterhin die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Börsen zuständigen Stellen anderer Staaten erfasst.

    Begründung

    Die geltende Fassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 WpHG sieht die Zuständigkeit der Bundesanstalt auch für die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Börsen zuständigen Stellen anderer Staaten vor. Die Entwurfsfassung weicht insoweit von der bisherigen Rechtslage ab.

  1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 Abs. 8 WpHG)

  2. In Artikel 1 Nr. 3 ist § 7 Abs. 8 wie folgt zu ändern:

    1. In Satz 1 ist das Wort „nicht" zu streichen.
    2. Nach Satz 2 ist folgender Satz 3 anzufügen:
    3. „Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder."

    Begründung

    Die in Satz 1 genannten Formen der Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen können Aufsichtskompetenzen der Länder berühren. Daher ist für den Fall, dass von der Verordnungsermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht werden soll, die Zustimmung des Bundesrates vorzusehen. Im Falle der Übertragung der Ermächtigung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist entsprechend der in § 20a Abs. 5 Satz 3 WpHG getroffenen Regelung das Einvernehmen der Börsenaufsichtsbehörden der Länder vorzusehen.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
6

  1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 4 Abs. 5 und § 7 WpHG)
  2. Die Bundesregierung wird die Anregung des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
6

  1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WpHG)
  2. Die Bundesregierung wird die Anregung des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3355 vom 16.06.2004

Seite
6

  1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 7 Abs. 8 WpHG)
  2. Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Wertpapierhandels einschließlich des Informationsaustauschs mit anderen Börsenaufsichtsbehörden auch nach bisherigem Recht ausschließlich in die Kompetenz der Bundesanstalt fällt.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
12

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 7
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland

(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und sprechender Verbote oder Gebote dieser Staaten. Die Bundesanstalt macht im Rahmen dieser Zusammenarbeit von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen dieser Stellen nachzukommen. Die Vorschriften des Börsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusammenarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit entsprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hiervon unberührt.

§ 7
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland

(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Finanzinstrumenten und von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Bundesanstalt macht im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen. Die Vorschriften des Börsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusammenarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit entsprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hiervon unberührt.

(2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen führt die Bundesanstalt Untersuchungen durch und übermittelt unverzüglich alle Informationen, soweit dies für die Überwachung von organisierten Märkten oder anderen Märkten für Finanzinstrumente,

(2) unverändert

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
13

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten Staaten oder damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist. Bei der Übermittlung von Informationen hat die Bundesanstalt den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet seiner Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren die übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden darf. Die Bundesanstalt kann Bediensteten ausländischer Stellen nach Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen die Teilnahme an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen gestatten.

(3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten zuständiger ausländischer Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verweigern, wenn

  1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder
  2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.

Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Fall einer Verweigerung nach Satz 1 Nr. 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.

(3) unverändert

(4) Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und erforderlich sind. Sie kann die ausländischen Stellen ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt die Teilnahme an Untersuchungen der ausländischen Stelle zu gestatten. Werden der Bundesanstalt von einer Stelle eines anderen Staates Informationen mitgeteilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verbote nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren offenbaren oder verwerten. Die Bundesanstalt darf diese Informationen unter Beachtung der Zweckbestimmung den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen der Börsen mitteilen. Eine anderweitige Verwendung der Informationen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Ausschuss der

(4) unverändert

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

Seite
14

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen.

(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden ausländischen Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, so teilt sie diese den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellendes Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat und auf dessen Gebiet die betroffenen Finanzinstrumente an einem organisierten Markt gehandelt werden. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen Stellen, so unterrichtet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.

(5) unverändert

(6) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

(6) unverändert

(7) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 genannten Staaten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote dieser Staaten entsprechend den Absätzen 1 bis 6 zusammenarbeiten. Informationen, die von diesen Stellen übermittelt werden, dürfen dabei nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, gegebenenfalls unter Beachtung einer Zweckbestimmung der ausländischen Stelle, verwendet werden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes.

(7) unverändert

(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu den in den Absätzen 2 und 4 genannten Zwecken nähere Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen an ausländische Stellen, die Durchführung von Untersuchungen auf Ersuchen ausländischer Stellen sowie Ersuchen der Bundesanstalt an ausländische Stellen erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

(8) unverändert

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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15

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

  2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.

 

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004

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§ 7 Abs. 1

Auf Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 341/04 [Beschluss], S. 3 Nr. 4) wird mit der Änderung in Satz 1 sichergestellt, dass die Bundesanstalt entsprechend der bisherigen Rechtslage auch Informationen mit Börsenaufsichtsbehörden aus anderen EU-Mitgliedstaaten und anderen Staaten des EWR austauschen kann.

In Satz 2 wird durch die Neufassung klargestellt, dass sich die Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt im Rahmen des Informationsaustausches auf den Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote der betreffenden Staaten beschränken.