Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4321 vom 29.11.2004

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Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1)

§ 7 WpHG in der Fassung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) soll nicht nur die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Wertpapieraufsicht, sondern auch im Bereich der Börsenaufsicht regeln. Dies kommt auch in dem fraktionsübergreifenden Änderungsantrag Nummer 5 zu § 7 Abs. 1 WpHG vom 22. Juni 2004 zum Ausdruck, welcher im Gesetz berücksichtigt worden ist. Dieser Änderungsvorschlag ging auf eine Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 341/04 [Beschluss], S. 3 Nr. 4) zurück. Die

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4321 vom 29.11.2004

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insoweit ebenfalls erforderlichen Änderungen in § 7 Abs. 2 und 7 WpHG sind seinerzeit unterblieben. Die nun vorgelegten Änderungen stellen auch in den Absätzen 2 und 7 klar, dass sich die Befugnis der BaFin zur internationalen Zusammenarbeit auch auf den Börsenbereich erstreckt. Die weitere Kooperationsmöglichkeit ist insbesondere für die erforderliche Zusammenarbeit der BaFin in grenzüberschreitenden Börsengeschäften, wie etwa im Fall der in den USA gegründeten Terminbörse EUREX US mit der amerikanischen Aufsichtsbehörde CFTC von erheblicher Bedeutung. Sie entspricht der Rechtslage vor Erlass des AnSVG.