Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
60

Zu Nummer 6 (§ 7)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Die Generalnorm zur Zusammenarbeit mit Staaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums in Absatz 1 setzt Artikel 56 Abs. 1 und 3 der Finanzmarktrichtlinie um. Die Ergänzungen in Satz 1 dienen der gesetzlichen Klarstellung, dass auch die Zusammenarbeit mit den ausländischen Aufsichtsbehörden erfasst ist, die für die Überwachung der Organisations- und Verhaltenspflichten von Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, zuständig sind.

In Satz 2 werden die Befugnisse zur Zusammenarbeit auf den Bereich des Börsengesetzes und entsprechende ausländische Vorschriften erweitert, da die Bundesanstalt nach Artikel 56 Abs. 1 und 3 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie eine Zusammenarbeit in allen von der Finanzmarktrichtlinie erfassten Aufsichtsbereichen, die auch in Vorschriften des Börsengesetzes hineinreichen, gewährleisten muss. Satz 3 schränkt in Umsetzung von Artikel 41 Abs. 2 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie die Befugnis der Bundesanstalt, auch auf ein Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen, den Handel in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 zu untersagen, dahingehend ein, dass eine entsprechende Aussetzung oder Untersagung nur zulässig ist, sofern die Interessen der Anleger oder der ordnungsgemäße Handel an dem betreffenden Markt nicht erheblich gefährdet werden. Satz 4 wird an die Rechtslage nach § 7 Abs. 4 BörsG und die Änderung des Verkaufsprospektgesetzes durch das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz angepasst.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

In Satz 1 wird ein Verweis auf Artikel 15 der Durchführungsverordnung eingefügt, um klarzustellen, dass bei allen Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten zuständigen Stellen das dort beschriebene Verfahren einzuhalten ist. Satz 3 wird des Sachzusammenhanges wegen in den neuen Absatz 2b verschoben.

Zu Buchstabe c (Absätze 2a und 2b)

Der neue Absatz 2a erlegt der Bundesanstalt in Umsetzung des Artikels 56 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie auf, eine effektive Zusammenarbeit mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle zu gewährleisten, wenn grenzüberschreitende Tätigkeiten organisierter Märkte wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz im Aufnahmestaat haben. Zur näheren Bestimmung der Kriterien, wann das Betreiben eines organisierten Marktes in einem Aufnahmestaat eine „wesentliche Bedeutung“ erlangt, wird ein Verweis auf Artikel 16 der Durchführungsverordnung eingefügt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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Satz 1 des Absatzes 2b entspricht Absatz 2 Satz 3 a. F. Zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben nach der Finanzmarktrichtlinie in Bezug auf eine Zweigniederlassung im Sinne von § 53b KWG ist es einer ausländischen Aufsichtsbehörde nach Satz 2 in Umsetzung des Artikels 32 Abs. 8 der Finanzmarktrichtlinie auch gestattet, durch eigene Mitarbeiter oder Beauftragte einschließlich Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Informationen selbst bei der Zweigniederlassung zu prüfen. Diese Befugnis vervollständigt entsprechende bankaufsichtsrechtliche Befugnisse gemäß § 53b Abs. 6 KWG.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Durch den Verweis auf Artikel 15 der Durchführungsverordnung werden dessen Vorgaben für das Verfahren bei Ersuchen um Zusammenarbeit nach Satz 1 einbezogen.

Die Möglichkeit der Bundesanstalt nach Satz 2, ausländische Behörden zu ersuchen, an deren Untersuchungen teilzunehmen, bleibt unverändert.

Nach Satz 3 ist es der Bundesanstalt erlaubt, nach vorheriger Gestattung der zuständigen ausländischen Stelle selbst durch eigene Bedienstete oder Beauftragte Untersuchungen im Ausland vorzunehmen. Dieses Recht bezieht sich insbesondere auf Untersuchungen im Aufnahmestaat, die in Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Zulassung im Inland erfolgen (Artikel 32 Abs. 8 der Finanzmarktrichtlinie). Soweit das ausländische Recht in Umsetzung der Alternativen in den Buchstaben b und c des Artikels 57 Satz 3 der Finanzmarktrichtlinie dieses zulässt, können auf Ersuchen der Bundesanstalt und mit Gestattung der ersuchten Stelle auch sonstige Vorortprüfungen oder Ermittlungen durch die Bundesanstalt selbst oder deren Beauftragte erfolgen.

Satz 4 dient der Umsetzung von Artikel 57 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie. Demnach kann sich die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates eines organisierten Marktes unmittelbar mit Auskunfts- und Vorlageanordnungen an die Mitglieder dieses organisierten Marktes im Ausland wenden. In diesen Fällen muss sie die ausländische Aufsichtsbehörde nicht um eine eigene Untersuchung ersuchen, sondern nur über den Vorgang in Kenntnis setzen. Der bisherige Satz 3 bleibt als Satz 5 unverändert.

In Satz 6 wird ein Verweis auf die in § 6 Abs. 2 genannten Stellen eingefügt, um eine Informationsübermittlung nicht nur wie bisher an Börsenaufsichtsbehörden und Handelsüberwachungsstellen, sondern auch an andere im Regelungsbereich der Finanzmarktrichtlinie tätige Stellen, wie die für die Aufsicht über die Fondsvermittler zuständigen Gewerbeämter, zu ermöglichen. Diese Ausweitung ist durch Artikel 58 Abs. 2 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie bedingt. Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.

In Satz 8 wird auf Grundlage von Artikel 58 Abs. 2 Satz 3 der Finanzmarktrichtlinie die Verpflichtung ergänzt, die übermittelnde Behörde im Nachhinein unverzüglich über eine anderweitige Verwendung der erlangten Information zu unterrichten, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Übermittlung an eine andere als die in § 6 Abs. 2 genannten Stellen oder zu einem anderen Zweck, als dem bei der Übermittlung der Information angegebenen Zweck, erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die vorherige Zustimmung nicht für den Einzelfall erteilt wurde, sondern abstrakter Natur war. Aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Norm für die Abweichung von einer Zweckbestimmung in Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2003/6/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insidergeschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) – Marktmissbrauchsrichtlinie – (ABl. EG Nr. L 96 S. 16) kann diese Vorschrift nicht auf Informationen angewendet werden, die der Bundesanstalt im Zusammenhang mit Untersuchungen zu Insider- oder Marktmanipulationsfällen übermittelt werden. Der bisherige Satz 6 wird Satz 9.

Zu Buchstabe e (Absatz 5)

Die Ergänzung des § 7 Abs. 5 durch Satz 3 setzt zum einen Artikel 41 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Artikel 41 Abs. 2 Satz 1 der Finanzmarktrichtlinie um, indem die dort geforderten Informationspflichten der Bundesanstalt über Handelsaussetzungen und Handelseinstellungen geregelt werden. Zum anderen wird auch Artikel 42 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Finanzmarktrichtlinie umgesetzt, indem auch Informationen nach § 19 Abs. 10 BörsG innerhalb eines Monats weiterzuleiten sind.

Zu Buchstabe f (Absatz 7)

Die Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind für die Zwecke der Zusammenarbeit mit Drittstaaten mit den Modifikationen in Absatz 7 Satz 2 und 3 anwendbar.

Informationen aus Drittstaaten dürfen zwar grundsätzlich in demselben Umfang für sämtliche Überwachungsaufgaben im Sinne von Absatz 2 Satz 1 einschließlich damit zusammenhängender verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren verwendet werden. Der Zweckbestimmung, mit welcher ein Drittstaat eine Informationsübermittlung versieht, wird aber durch die Abwandlung in Satz 2 und den Ausschluss der Anwendung des Absatzes 4 Satz 8 auch in diesem Bereich ein unbedingter Vorrang eingeräumt. Die Übermittlung einer Information aus einem Drittstaat soll nicht deshalb erschwert oder ausgeschlossen werden, weil die Bundesanstalt nach inländischem Recht zu einer Verwendung verpflichtet wäre, die das Recht des übermittelnden Drittstaates nicht kennt oder nicht zulässt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Drittstaaten eine Zweckbestimmung in Hinblick auf die Überwachungssachverhalte und Verfahren, für die ihre Informationen verwendet werden können, ohne besonderen Hinweis der Bundesanstalt gestalten. Soweit keine ausdrückliche Beschränkung ausgesprochen wird, kann in der Regel auf eine Verwendbarkeit der Daten im Sinne von Absatz 4 Satz 5 und 6 geschlossen werden. Für die Übermittlung an das Bundeskartellamt oder die Deutsche Bundesbank soll aber eine ausdrückliche Zustimmung der übermittelnden Stelle erforderlich sein, da eine solche Verwendung für ausländische Stellen schwer vorauszusehen ist und in der Zweckbestimmung möglicherweise nicht berücksichtigt wird. Auf diese Weise wird eine für die übermittelnde Stelle überraschende Verwendung vermieden und eine vertrauensvolle internationale Zusammenarbeit sichergestellt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
62

Zu Buchstabe g (Absatz 8)

Die Änderung ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
102

  1. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG-E)

    In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a werden in § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wörter „dieses Gesetzes und des Börsengesetzes sowie entsprechender Vorschriften dieser Staaten von allen ihr nach diesem Gesetz“ durch die Wörter „des Wertpapierhandelsgesetzes und dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Börsengesetz entsprechenden Vorschriften dieser Staaten von allen ihr nach dem Wertpapierhandelsgesetz“ ersetzt.

    B e g r ü n d u n g

    § 7 Abs. 1 Satz 2 eröffnet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Möglichkeit, neben allen Befugnissen, die ihr nach demWertpapierhandelsgesetz zustehen, auch die Überwachungsaufgaben des Börsengesetzes im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit wahrzunehmen. Dies steht im Widerspruch zur innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung, denn die Bundesanstalt hat nach der nationalen Gesetzeslage hinsichtlich der Durchführung des Börsengesetzes keine Kompetenzen als Aufsichtsbehörde.

    Gemäß den Anforderungen des Artikels 56 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie ist im Rahmen der nationalen Umsetzung lediglich zu gewährleisten, dass eine internationale Amtshilfe erfolgen kann und national eine zuständige Behörde als Kontaktstelle benannt wird. Die Richtlinienvorgabe verlangt nicht, dass der Bundesanstalt Ermittlungsbefugnisse im Zuständigkeitsbereich der Börsenaufsichtsbehörden eingeräumt werden.

    Außerdem ist nicht ersichtlich, in welchen Fällen die Bundesanstalt oder eine andere deutsche Behörde ausländischen Behörden Amtshilfe „zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote (…) des Börsengesetzes“ leisten sollte. Denn Ersuchen ausländischer Stellen können offensichtlich mangels rechtlicher Kompetenz dieser Stellen nicht den Zweck verfolgen, die „Einhaltung der Verbote und Gebote (…) des Börsengesetzes“ zu überwachen.

    Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Bundesanstalt lediglich die als Behörde zu benennende Kontaktstelle für die internationale Zusammenarbeit ist, nicht aber die ermittelnde Behörde für Aufgaben, die ihr im Rahmen der nationalen Aufsichtstätigkeit nicht zustehen.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006

Seite
1

  1. Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG)

    Die Bundesregierung wird den Antrag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Eine Übertragung originärer Überwachungs- und Ermittlungsaufgaben gemäß dem Börsengesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen der dieser obliegenden internationalen Zusammenarbeit soll vermieden werden.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
16

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

  1. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Verhaltens- und Organisationspflichten von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, von Finanzinstrumenten und von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und des Börsengesetzes sowie entsprechender Vorschriften dieser Staaten von allen ihr nach diesem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen. Sie kann auf ein Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen die Untersagung oder Aussetzung des Handels nach § 4 Abs. 2 Satz 2 an einem inländischen Markt nur anordnen, sofern die Interessen der Anleger oder der ordnungsgemäße Handel an dem betreffenden Markt nicht erheblich gefährdet werden. Die Vorschriften des Börsengesetzes über die Zusammenarbeit der Handelsüberwachungsstellen mit entsprechenden Stellen oder Börsengeschäftsführungen anderer Staaten bleiben hiervon unberührt.

  1. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Verhaltens- und Organisationspflichten von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, von Finanzinstrumenten und von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes sowie der Verbote und Gebote der in Satz 1 genannten Staaten, die denen dieses Gesetzes oder des Börsengesetzes entsprechen, von allen ihr nach diesem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nachzukommen. Sie kann auf ein Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen die Untersagung oder Aussetzung des Handels nach § 4 Abs. 2 Satz 2 an einem inländischen Markt nur anordnen, sofern die Interessen der Anleger oder der ordnungsgemäße Handel an dem betreffenden Markt nicht erheblich gefährdet werden. Die Vorschriften des Börsengesetzes über die Zusammenarbeit der Handelsüberwachungsstellen mit entsprechenden Stellen oder Börsengeschäftsführungen anderer Staaten bleiben hiervon unberührt."

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883 – betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4899 vom 29.03.2007

Seite
10

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Satz 2)

Mit der Änderung wird einem Petitum des Bundesrates entsprochen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WpHG nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Überwachungsaufgaben des Börsengesetzes im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit wahr. Nach der innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung hat die Bundesanstalt hinsichtlich der Durchführung des Börsengesetzes keine Kompetenzen als Aufsichtsbehörde.

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Bundesanstalt lediglich die als Behörde zu benennende Kontaktstelle für die internationale Zusammenarbeit ist, nicht aber die ermittelnde Behörde für Aufgaben, die ihr im Rahmen der nationalen Aufsichtstätigkeit nicht zustehen.