Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 4 (§ 7)
Mit der Ergänzung in Satz 1 wird den Vorgaben in Artikel 26 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie Rechnung getragen. Ist die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Untersuchung eines Sachverhalts, der der Bundesanstalt Anhaltspunkte für den Verstoß gegen ein Gesetz gibt, zuständig, so hat die Bundesanstalt diese Stelle von ihren Erkenntnissen zu unterrichten. Durch diese gegenseitige Unterstützung soll eine effektivere Überwachung des gemeinschaftlichen Binnenmarkts erreicht werden.
Artikel 26 Abs. 2 der Transparenzrichtlinie verlangt eine subsidiäre Kompetenz der Bundesanstalt für die Fälle, in denen trotz Maßnahmen der zuständigen Herkunftsstaatsbehörde die Rechtsverletzung fortbesteht. Diese nachrangige Aufsicht kann von der Bundesanstalt bereits im Rahmen der Missstandsaufsicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 wahrgenommen werden. Daher bedarf es zur Umsetzung dieser Vorschrift keiner neuen Befugnis der Bundesanstalt.
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/3644 vom 29.11.2006 | Seite |
Zu Nummer 4 (§ 7)
Der Änderungsbefehl zu § 7 Abs. 5 Satz 1 ist fehlerhaft und muss daher korrigiert werden. Die Einfügung gehört als dritte „Oder“-Alternative ans Ende des Satzes. Inhaltlich ergeben sich keine Auswirkungen.