Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Frankfurter Straße 14
64293 Darmstadt

Tel (06151) 9 51 91-75
FAX (06151) 9 51 91-77
Suchen

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12255 vom 16.03.2009

Seite
16

Zu Artikel 5 (Änderung des WpHG)

Die fortschreitende Konzentration des Börsenhandels auf bestimmte Handelsplätze führt, insbesondere durch Zusammenschlüsse und Kooperationen, zur Bildung von Börsen mit europa- oder weltweiter Bedeutung. Dies betrifft auch die Warenbörsen, wie die jüngsten Entwicklungen an den Energiebörsen zeigen. Damit einher geht die wachsende Bedeutung zwischenstaatlicher Kooperationen und verbesserten Informationsaustauschs funktionierender Aufsichtsstellen, deren Arbeit zunehmend auch in einer Zusammenarbeit mit Aufsichtsstellen anderer Staaten besteht.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/12255 vom 16.03.2009

Seite
17

Die Zusammenarbeit der BaFin mit zuständigen Stellen im Ausland ist in § 7 WpHG geregelt, der in Absatz 1 die BaFin zu einer weit reichenden Zusammenarbeit mit Stellen, „die für die Überwachung von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, von Finanzinstrumenten und von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden“, berechtigt und verpflichtet. Nicht von Absatz 1 erfasst wird die Zusammenarbeit mit Stellen, die für eine Überwachung von Waren und Warenmärkten zuständig sind, wie etwa Regulierungsbehörden für den Energiemarkt.

Dies wird der Situation der zunehmend international ausgerichteten Warenbörsen nicht mehr gerecht. Eine umfassende Aufsicht über Warenbörsen erfordert, insbesondere im Hinblick auf Waren wie Strom oder Gas, einen umfassenden Austausch unter den Aufsichts- und Regulierungsstellen, der grenzüberschreitend möglich sein muss. Mit der Trennung von Spot- und Terminmärkten und zeitgleicher Verlagerung in unterschiedliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfordern die Aufsicht über die Preisbildung am Terminmarkt und die Verhinderung von Marktmissbrauch ungehinderten Einblick in den Spotmarkt. Entsprechendes gilt für die Aufsicht über den Spotmarkt, bei der auch Informationen über den Terminmarkt hilfreich sein können.