Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
Zu Nummer 7 (§ 8)
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzung in Absatz 1 Nr. 2 dient der Umsetzung von Artikel 54 Abs. 4 der Finanzmarktrichtlinie. Danach können geheimhaltungspflichtige Informationen auch mit Stellen ausgetauscht werden, die für die Überwachung von Versicherungs- oder gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 7 ausgenommenen Fondsvermittlern oder Anlageberatern zuständig sind, insbesondere Gewerbeaufsichtsämter und Industrie- und Handelskammern.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die neue Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 58 Abs. 5 der Finanzmarktrichtlinie und stellt klar, dass eine Übermittlung vertraulicher Informationen auch an Zentralbanken in ihrer Funktion als Währungsbehörden erfolgen kann. Die neue Nummer 4 setzt Artikel 54 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie um. Bei der Bundesanstalt vorhandene Informationen über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen organisierten Markt können auch für Zwecke zivil- oder handelsrechtlicher Verfahren übermittelt werden, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses Wertpapierdienstleistungsunternehmen eröffnet worden ist oder die Geschäfte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines organisierten Marktes abgewickelt werden müssen.
Für alle gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen gilt wie schon bisher die Einschränkung, dass die übermittelten Informationen für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sein müssen.