Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997 | Seite |
Zu Nummer 3 (§ 9)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b
Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Die Beaufsichtigung des Wertpapierhandels insbesondere zur Verhinderung von Insidergeschäften durch das BAWe erfordert eine möglichst umfassende Meldung aller einschlägigen Geschäfte mit Wertpapieren und Derivaten nach § 9. Aufgrund der Bedeutung der Meldungen sind Verstöße gegen § 9 nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bußgeldbewehrt.
Im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit untersucht das BAWe Meldungen nach § 9 auch daraufhin, ob von beiden Seiten eines Geschäfts deckungsgleiche Meldungen vorliegen. Eine Zuordnung der Meldungen zu den Vertragsparteien setzt allerdings voraus, daß beide Parteien der Meldepflicht unterliegen. Eine Meldepflicht besteht derzeit jedoch nicht für Geschäfte, bei denen auf einer Seite zum Zwecke der Abwicklung eine Clearing-Stelle als Vertragspartner steht. Derartige Meldungen können daher bislang nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Änderung sieht vor, daß künftig auch Clearing-Stellen der Meldepflicht unterliegen, um eine effektive Überwachung der Meldungen sicherzustellen. Hierdurch wird ermöglicht, ordnungsgemäße Meldungen gegenseitig zuzuordnen und unterlassene Meldungen eines oder beider Meldepflichtigen zu erkennen.