Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Nummer 6 (§ 9)
Zu Buchstabe a
Zu aa
Die Änderungen berücksichtigen die Neuregelung im BörsG zur Einbeziehung von Wertpapieren im geregelten Markt (§ 47 Abs. 1, § 54 BörsG).
Zu bb
Satz 2 erweitert die bestehenden Meldepflichten auf Depotübertragungen. Bisher stellen die Meldepflichten nach § 9 auf die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte ab und nicht auf deren Erfüllung. Im Regelfall erfolgt diese Erfüllung durch die buchungsmäßige Übertragung der gehandelten Wertpapiere von einem Depot auf ein anderes. Liegt einem solchen Buchungsvorgang jedoch kein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zugrunde, zum Beispiel, weil die Wertpapiere nicht den Eigentümer wechseln, sondern nur auf ein anderes Depot desselben Eigentümers umgebucht werden, oder ist das zugrunde liegende Geschäft nicht meldepflichtig, so wird die Depotübertragung nicht von § 9 erfasst. Die vom Bundesaufsichtsamt bei seinen Untersuchungen u. a. genutzte automatisierte Auswertung der Meldedaten führt dann zu keinem Ergebnis, wenn zwischen An- und Verkauf der Wertpapiere diese auf ein anderes eigenes Depot übertragen werden. Diese Fälle erfordern also eine aufwändige individuelle Überprüfung. Eine andere Möglichkeit zur Verschleierung von Insidergeschäften ist die Übertragung der Wertpapiere auf das Depot einer dritten Person. Auch diese Konstellation erfordert eine zeitintensive manuelle Verknüpfung der verschiedenen Geschäfte. Die mit der Vorschrift normierte Pflicht zur Meldung von Depotübertragungen schließt also einerseits eine Lücke im bestehenden Meldesystem und führt andererseits durch die erhebliche Arbeitserleichterung zu einem effizienteren Ressourceneinsatz.
Die weitere Änderung in Satz 2 ist Folge der Neuregelung in § 47 Abs. 1, § 54 BörsG-E,
Zu Buchstabe b
Die Kennzeichnung des Auftraggebers, die auf Grund der neuen Nummer 7 in Absatz 2 nun gemeldet werden muss, dient ebenfalls der effizienteren Verfolgung von Insidergeschäften. Bisher wurde dem Bundesaufsichtsamt lediglich gemeldet, dass ein Geschäft im Kundenauftrag durchgeführt wurde. Welche sonstigen Geschäfte derselbe Kunde tätigte, war nicht zu erkennen. So war ohne weitere konkrete Prüfung nicht feststellbar, ob ein Kunde die erworbenen Insiderpapiere nach Bekanntwerden der Insidertatsache wieder veräußerte oder ob er diese im Bestand hielt. Wenn ein Kunde mehrere Depots bei einem Kreditinstitut unterhielt, blieb dies ebenfalls ohne weitere Nachforschungen unentdeckt. Bei dem Verdacht eines Insidervergehens musste das Bundesaufsichtsamt bisher im Wege einer zeitaufwändigen Serienbriefversendung bei allen betroffenen Banken die Depotinhaber abfragen. Die Einführung einer Kundenidentifikation eröffnet hier die Möglichkeit, nur auf Grund der Meldedaten eine gezielte Depotabfrage durchzuführen, da alle bei einer Bank bestehenden Depots eines Kunden zusammen erfasst werden. Eine Mitteilung des Namens des Depotinhabers ist damit nicht verbunden. Die auch für die Banken aufwändigen Serienbriefabfragen können unterbleiben.
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Es wird gewährleistet, dass sich die Untersuchung frühzeitig auf wenige, relevante Personen beschränkt. Eine solche Kundenidentifikation entspricht auch internationalen Standards. Sie ist gegenwärtig beispielsweise in Großbritannien und Österreich Bestandteil des Meldesatzes. Die Aufsichtsbehörden in den USA verfügen ebenfalls über Möglichkeiten zur Kundenidentifikation.
Durch die in Nummer 8 neu eingeführte Kennzeichnung eines vom Depotinhaber abweichenden Auftraggebers werden Aufträge von Bevollmächtigten besonders erfasst. Schon bisher sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 die abweichenden Auftraggeber zu dokumentieren und dem Bundesaufsichtsamt auf Nachfrage gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 zu übermitteln. Ein Zusammenhang zwischen dem Depot und dem ermittelten Insider war jedoch nicht ohne Weiteres zu erkennen. Durch die besondere Erfassung des Auftraggebers kann das Bundesaufsichtsamt im Rahmen der nach § 9 gemeldeten Daten die Geschäfte, die Insider als Bevollmächtigte für andere Depots abgeschlossen haben, leichter erfassen. Zusammen mit der Identifikation des Depotinhabers nach Nummer 7 wird damit eine erheblich effektivere Ausnutzung der Meldedaten möglich. Durch eine solche wirkungsvolle interne Auswertung entsteht auch den meldepflichtigen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten weniger Aufwand, da die dann noch erforderlichen Anfragen gezielter vorgenommen werden können.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind" durch die Wörter „oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind" ersetzt. |
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind" durch die Wörter „oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind" ersetzt sowie nach den Wörtern „der kein Samstag ist," die Angabe „gemäß Absatz 2" eingefügt. |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „auch" die Wörter „für die Übertragung von depotverwahrten Wertpapieren sowie" eingefügt und die Wörter „oder auf Einbeziehung in den Freiverkehr" durch die Wörter „oder auf Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr" ersetzt. |
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder auf Einbeziehung in den Freiverkehr" durch die Wörter „oder auf Einbeziehung in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr" ersetzt. |
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„7. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers, sofern dieser nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflichtet ist, |
„7. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers oder des Depots, sofern der Depotinhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflichtet ist, |
8. Kennzeichen zur Feststellung eines Auftraggebers, sofern dieser nicht mit dem Depotinhaber identisch ist." |
8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht mit dem Depotinhaber identisch ist, |
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9. Kennzeichen für Verkäufe von Aktien auf Termin, ohne dass diese im Eigentum des Verkäufers stehen oder der Verkäufer einen Anspruch auf Lieferung der Aktien hat, und Geschäfte, die wirtschaftlich gleichen Zwecken dienen, sofern der Wert der Verkäufe und Geschäfte des Auftraggebers in der Aktie an einem Handelstag den Betrag von zwei Millionen Euro übersteigt." |
Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002 | Seite |
Zu Artikel 2 (Wertpapierhandelsgesetz)
Zu Nummer 6 (§ 9)
Im Interesse der aktuellen nebenstrafrechtlichen Bewehrungstechnik wird in § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Verweisung auf die die Meldepflicht konkretisierende Bestimmung des Absatzes 2 aufgenommen.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird auf die Meldung von Depotübertragungen verzichtet, da die hierdurch erlangten Informationen keinen maßgeblichen Zugewinn im Rahmen der Überwachung des Insiderhandelsverbots erbringen, auf der anderen Seite die meldepflichtigen Institute jedoch einen erheblichen finanziellen Aufwand tragen müssten.
§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 wird dahin gehend ergänzt, dass bei der Meldung entweder ein Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers oder aber des Depots anzugeben ist, sofern der Depotinhaber nicht selbst meldepflichtig ist. Sofern der Depotinhaber durch eine Nummer gekennzeichnet wird, ist eine Kennzeichnung je Bank ausreichend; es bedarf somit insbesondere bei mehrstufigen kreditwirtschaftlichen Organisationen keiner zentralen Kennzeichnung des Depotinhabers.
Alternativ kann bei der Meldung auch auf die Kennzeichnung des Depots und damit auf bereits vorhandene Daten zurückgegriffen werden. Dadurch ist es insbesondere bei Instituten mit zahlreichen Niederlassungen nicht erforderlich, eine zentrale Kundendatei aufzubauen. Die Umsetzung der zusätzlichen Anforderungen ist daher mit geringem Kostenaufwand für die meldepflichtigen Unternehmen möglich.
Andererseits wird die Neuregelung zu einer Reduzierung der Abfragen über die Kundenidentität und insofern auch zu Kostenersparungen bei den Instituten führen, da bereits im Vorfeld aufgrund der Kenntnis der für einen bestimmten Depotinhaber oder für ein bestimmtes Depot getätigten Geschäfte Verdachtsmomente ausgeräumt werden können, da die betreffenden Geschäfte beispielsweise für diesen Depotinhaber ein normales Anlageverhalten darstellen. Dies hat auch zur Konsequenz, dass Abfragen von Kundenidentitäten, bei denen sich im Weiteren keinerlei Anhaltspunkte für ein Insiderdelikt ergeben, reduziert werden können.
Durch die Einfügung in § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 wird es möglich, im vorhinein festzustellen, ob der Depotinhaber oder ein Dritter Auftraggeber für ein Geschäft ist. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Effizienz bei der Insiderüberwachung und vermeidet unnötige Identitätsanfragen. Für den abweichenden Auftraggeber ist dabei kein individuelles Kennzeichen durch das meldepflichtige Institut zu vergeben, sondern lediglich anzugeben, ob ein solcher tätig wurde. Damit wird der zusätzliche Aufwand bei den Instituten gering gehalten.
Aufgrund der Kennzeichnungspflicht gemäß der neu eingefügten Nummer 9 wird es künftig möglich sein, einen Überblick über Leergeschäfte in Aktien zu erhalten. Damit erhält die Aufsicht zum einen die notwendige Informationsgrundlage, um frühzeitig unterhalb der Schwelle einer Untersagung von Leerverkäufen auf mögliche Missstände einzuwirken. Zum anderen ergänzt die Regelung die Untersagungsermächtigung für Leerverkäufe nach § 4a WpHG.
Erfasst werden Verkäufe von Aktien auf Termin, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen oder auf die der Verkäufer keinen Anspruch auf Lieferung hat. Von der Kennzeichnungspflicht würde so beispielsweise nicht erfasst der Verkauf von Aktien am Kassamarkt, wenn der Verkäufer die Lieferung der Wertpapiere aufgrund eines entsprechenden Geschäftes am Terminmarkt verlangen kann. Ein Geschäft, dass wirtschaftlich gleichen Zwecken dient und damit unter die Kennzeichnungspflicht fallen würde, wäre der Verkauf von Aktien, die der Verkäufer sich zuvor zum Zweck der unverzüglichen Weiterveräußerung geliehen hat.
Von der Kennzeichnungspflicht erfasst werden nur Verkäufe von Aktien auf Termin bzw. mit diesen wirtschaftlich vergleichbare Geschäfte. Damit unterliegen Kassageschäfte und Aufgabegeschäfte der Skontroführer an der Börse nicht der Pflicht nach Nummer 9.
Schließlich liegt nur dann ein kennzeichnungspflichtiger Leerverkauf vor, wenn der Gesamtwert der Orders eines Auftraggebers in dem jeweiligen Wertpapier zwei Mio. Euro an einem Handelstag übersteigt. Damit werden nur Orders mit einem gewissen Einfluss auf den Markt von Nummer 9 erfasst. Die Schwelle orientiert sich an der börsenrechtlichen Regelung für den Handel in so genannten Blockposten in Dax-30-Werten.
Die Regelungen nach § 9 Abs. 2 WpHG bewirken eine Änderung des Inkrafttretens in Artikel 23 des Gesetzes.