Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht – Drucksachen 16/12783, 16/13113 –

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/13684 vom 01.07.2009

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Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den regulierten Markt" die Wörter „oder den Freiverkehr" eingefügt.
    2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „an einem organisierten Markt" die Wörter „oder im Freiverkehr" und nach den Wörtern „in den regulier- ten Markt" die Wörter „oder den Freiverkehr" eingefügt.
    3. Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem an- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte in solchen Finanzinstrumenten, die weder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen noch in den regulierten Markt einer inländischen Börse einbezogen sind."

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht – Drucksachen 16/12783, 16/13113 –

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/13684 vom 01.07.2009

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Zu Artikel 6 – neu – (Wertpapierhandelsgesetz)

Die Änderung erweitert die Meldepflicht von Geschäften in Finanzinstrumenten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Neben den bereits jetzt meldepflichtigen Geschäften in an einem organisierten

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht – Drucksachen 16/12783, 16/13113 –

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/13684 vom 01.07.2009

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Markt zugelassenen Finanzinstrumenten sollen der BaFin künftig auch Informationen über Geschäfte in Finanzinstrumenten, die im Freiverkehr der inländischen Börsen gehandelt werden, nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes zu übermitteln sein. Im Hinblick auf den Freiverkehr soll damit weit gehend die Rechtslage vor Inkrafttreten des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2007 wieder hergestellt werden, so weit die Systematik des Meldewesens nach der Finanzmarktrichtlinie dies zulässt.

Hiermit wird sichergestellt, dass die auch für den Freiverkehr geltenden Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation wirksamer überwacht werden können. Gerade in jüngerer Vergangenheit sind hier Fälle aufgetreten, die den Verdacht von missbräuchlichem Verhalten einiger Marktteilnehmer zu Lasten von Anlegern nahe legen. Die Ausdehnung der Meldepflicht auf den Freiverkehr hilft der BaFin, solch missbräuchliches Verhalten aufdecken und effizient verfolgen zu können und stärkt somit die Integrität des Finanzmarktes sowie der deutschen Börsenplätze.

Auch die dem deutschen Freiverkehr vergleichbaren Märkte in Großbritannien und Frankreich sind einer entsprechenden Meldepflicht unterworfen.