(1) •Kreditinstitute •mit Sitz im Inland, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des •, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, nach •§ 53 Abs. 1 Satz 1 •und des § 53b Abs. 1 Satz 1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des •Gesetzes über das Kreditwesen Kreditwesengesetzes •oder von aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellten oder freigestellten •tätige •Unternehmen •mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen •Gemeinschaften •Union •und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, •sowie •andere •Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind verpflichtet, •dem Bundesaufsichtsamt der Bundesanstalt jedes Geschäft in •Wertpapieren oder Derivaten Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem organisierten Markt •im Sinne des § 2 Abs. 1 •in einem Mitgliedstaat der Europäischen •Gemeinschaften •Union •oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder in den •geregelten regulierten Markt •oder •Freiverkehr oder den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein Samstag ist, •gemäß nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzuteilen •, wenn sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschließen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an einem organisierten Markt oder den Freiverkehr gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt •im Sinne des § 2 Abs. 1 oder auf Einbeziehung in den •geregelten regulierten Markt •oder •in den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische •Stellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung von Geschäften an einem organisierten Markt betreiben, zentrale Kontrahenten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz •im Ausland haben in einem Staat haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an •einer dieser inländischen Börse •oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte in Finanzinstrumenten. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte in solchen Finanzinstrumenten, die weder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen noch in den regulierten Markt einer inländischen Börse einbezogen sind.
(1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen und Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. •1, 4 und 5 des •Gesetzes über das Kreditwesen Kreditwesengesetzes, sofern sie nicht an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Die Verpflichtung nach Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Geschäfte in •Anteilscheinen Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, bei denen eine Rücknahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht•, •sowie auf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 •Nr. 1 Buchstabe b und d •Nr. 2 und 4.
(2) Die Mitteilung •hat auf •automatisiert verarbeitbaren •Datenträgern oder im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft die folgenden Angaben ist der Bundesanstalt im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vor, unter denen eine Speicherung auf einem Datenträger erfolgen kann. Die Mitteilung muss für jedes Geschäft mindestens die Angaben nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 enthalten, soweit die Bundesanstalt im Hinblick auf diese Angaben eine Erklärung nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 abgegeben hat. Die Mitteilung muss darüber hinaus enthalten:
•Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kennzeichnen.
•(3) (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(5) •(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz •3 4 durch Rechtsverordnung •auf das Bundesaufsichtsamt auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.