Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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Zu Nummer 9 (§ 12)

Die Regelung wird der neuen Terminologie des Börsengesetzes angepasst, indem der Begriff „geregelter Markt“ jeweils durch den Terminus „regulierter Markt“ ersetzt wird.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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  1. Zu Artikel 1 Nr. 9

    (§ 12 Abs. 1 WpHG-E) Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

    ,9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
      1. aa) Nach dem Wort „Finanzinstrumente“ werden die Wörter „und Waren“ eingefügt.
      2. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt.
    2. In Satz 2 werden die Wörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ ersetzt.‘

    B e g r ü n d u n g

    Das Vorliegen eines Insiderpapiers in § 12 WpHG bildet die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschriften der Insiderüberwachung in § 12 ff. WpHG. Derzeit bezieht sich die Definition eines Insiderpapiers lediglich auf Finanzinstrumente, zu denen auch Warenderivate gehören.

    Im Hinblick auf die Funktion von Waren als Basiswert (underlying) für Warenderivate sollte die Definition eines Insiderpapiers auf Waren ausgedehnt werden, um damit die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes umfassend gewährleisten zu können.

    Zudem sind seit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz die Regelungen bezüglich der Marktpreismanipulation gemäß § 20a Abs. 4 WpHG auf Waren entsprechend anwendbar. Eine vergleichbare Regelung fehlt derzeit jedoch in § 12 ff. WpHG für die Insiderüberwachung. Um die Vorschriften zur Insiderüberwachung auch für Waren anwendbar zu machen, sollte die Definition

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

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  1. eines Insiderpapiers daher wie vorgeschlagen erweitert werden.

    Auch um dem mit der Beaufsichtigung einhergehenden Gütesiegel des öffentlich-rechtlichen Börsenhandels gerecht zu werden, ist es erforderlich, dass der BaFin auch an Warenbörsen die Instrumentarien der Insiderüberwachung zur Verfügung stehen.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006

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  1. Artikel 1 Nr. 9 (§ 12 Abs. 1 WpHG)

    Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Insiderrechts auf Waren ist weder durch die EU-Finanzmarktrichtlinie

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006

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    noch durch die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie (2003/6/EG) vorgesehen und würde daher deutsche Marktteilnehmer im Vergleich zu anderen europäischen Märkten einseitig belasten. Zwar ist es grundsätzlich sinnvoll, auch im Bereich der Energie- und Warenmärkte durch entsprechende Regelungen auf eine größere Transparenz und eine Stärkung der Integrität der Märkte hinzuwirken. Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, dass dies angesichts der besonderen energiewirtschaftlichen Bedeutung entsprechender Regelungen eine umfassende Prüfung voraussetzt und im Einklang mit der europäischen Rechtsentwicklung geregelt werden sollte. Dies gilt umso mehr, als dass die Europäische Kommission bereits in einer Konsultation vom 1. Dezember 2006 (Einzelheiten s. Antwort zu Frage 6) auch eine Analyse zur Transparenz des Energiehandels angekündigt hat und daher eine Regelung auf europäischer Ebene zu erwarten ist, welche die Bundesregierung aktiv mitgestalten wird.