(1) Insiderpapiere sind •Wertpapiere Finanzinstrumente, •die
Der Zulassung zum Handel an einem •Markt im Sinne von § 2 Abs. 1 organisierten Markt oder der Einbeziehung in den •geregelten regulierten Markt oder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
•(2) Als Insiderpapiere gelten auch
•wenn die Rechte oder Terminkontrakte in einem Mitgliedstaat der Europäischen •Gemeinschaften •Union •oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem •Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 •organisierten Markt •zugelassen oder •in den geregelten Markt oder •in den Freiverkehr einbezogen sind und die in den Nummern 1 bis 4 genannten Wertpapiere in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem •Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 •organisierten Markt •zugelassen oder •in den geregelten Markt oder •in den Freiverkehr einbezogen sind. •Der Zulassung der Rechte oder Terminkontrakte zum Handel an einem •Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 •organisierten Markt •oder ihrer Einbeziehung •in den geregelten Markt oder •in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.