Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
63

Zu Nummer 10 (§ 13)

Bei der Änderung in Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
104

  1. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a und b – neu – (§ 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 – neu – WpHG-E)

    Artikel 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

    ,10. § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ wird durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 mit Bezug auf Waren“ ersetzt.
    2. Folgender Satz wird angefügt: „Das sind Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere solcher Derivate betreffen und den Marktteilnehmern regelmäßig zur Verfügung gestellt werden oder auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung öffentlich bekannt gegeben werden müssen.“‘

    B e g r ü n d u n g

    Die gegenwärtige Vorschrift erweist sich in der Praxis als wenig hilfreich, bei Warenderivatmärkten eine effektive Insiderüberwachung sicherzustellen, da sich häufig eine zulässige Praxis noch nicht herausgebildet hat. Das trifft besonders auf solche Märkte zu, die gerade erst liberalisiert worden sind.

    Um diese noch nicht bestehenden Usancen auszugleichen, bestehen in warenspezifischen Vorschriften häufig gesetzliche Veröffentlichungspflichten (bereits bestehende Veröffentlichungspflichten sind z. B. in § 17 der Strom-Netzzugangs-Verordnung geregelt). Hierauf wird in § 13 WpHG jedoch derzeit kein Bezug genommen. Ein solcher Verweis würde aber klarstellen, dass ein Verstoß gegen warenspezifische Veröffentlichungspflichten auch Folgen nach dem WpHG haben kann. Daher sollte § 13 WpHG zur Klarstellung ausdrücklich auf warenspezifisch verankerte Veröffentlichungspflichten verweisen. Dann könnte sich die Aufsicht im Rahmen der Insiderüberwachung dieser warenspezifischen Normen bedienen und auf sie zugreifen.

    Von einer solchen Systematik geht auch der europäische Gesetzgeber aus, der die in der Richtlinie 2003/6/EG (Artikel 1 Nr. 1 Abs. 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie) enthaltenen Vorgaben zur Insiderüberwachung von Warenderivaten in der Richtlinie 2004/72/EG (Artikel 4) wie folgt konkretisiert hat:

    „Gemäß Artikel 1 Nummer 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/6/EG dürfen Teilnehmer auf Märkten, auf denen Warenderivate gehandelt werden, erwarten, dass die Informationen, die direkt oder indirekt ein oder mehrere solcher Derivate betreffen

    1. den Teilnehmern auf solchen Märkten üblicherweise zur Verfügung gestellt werden oder
    2. in Anwendung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln, die auf dem Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw. auf der jeweils zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt gegeben werden müssen.“

    Eine Änderung wäre also auch EU-konform.

Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006

Seite
2

  1. Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b – neu – (§ 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 – neu – WpHG)

    Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die geltende Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 WpHG entspricht dem Wortlaut von Artikel 1 Nr. 1 Abs. 2 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie und ist zwingend im Sinne der von der EU-Kommission hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere der Richtlinie 2004/72/EG auszulegen. Eine weitere Konkretisierung ist daher nicht erforderlich.