Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997 | Seite |
Zu Nummer 4 (§ 15)
Zu Buchstabe a
Gegenwärtig sieht § 15 eine Pflicht zur Veröffentlichung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen, die geeignet sind, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, nur vor, wenn die Tatsachen sich sowohl auf die Vermögens- als auch auf die Finanzlage des Emittenten auswirken. Durch die Änderung werden künftig auch solche Tatsachen publizitätspflichtig, die sich nur auf die Vermögenslage oder auf die Finanzlage auswirken. Die Änderung ist zur Verbesserung der Transparenz im Hinblick auf wirtschaftlich bedeutsame Vorgänge erforderlich. Werden z. B. einem Unternehmen kurzfristig sämtliche Kreditlinien gekündigt, ist hiervon zunächst nur die Finanzlage betroffen; auf die Vermögenslage wirkt sich die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt aus. Die Änderung trägt in derartigen Fällen dem berechtigten Bedürfnis nach möglichst frühzeitiger Information Rechnung.
Die Regelung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Zweck der Regelung in der Richtlinie ist die Herstellung einer möglichst frühzeitigen und umfassenden Transparenz im Hinblick auf wirtschaftlich bedeutsame Vorgänge. Dies spricht dafür, eine Veröffentlichungspflicht des Emittenten auch zu bejahen, wenn nur die Vermögens- oder die Finanzlage betroffen ist.
Zu Buchstabe b
Die im Rahmen des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Vorschrift des § 15 verpflichtet Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unter bestimmten Voraussetzungen der Öffentlichkeit nicht bekannte kursrelevante Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen (sog. ad hoc-Publizität). Nach Absatz 2 sind die zu veröffentlichenden Tatsachen vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Börsen, an denen die Wertpapiere oder mit ihnen in Zusammenhang stehende Derivate gehandelt werden, und dem BAWe mitzuteilen.
Die Praxis hat gezeigt, daß ausländische Emittenten erhebliche Schwierigkeiten mit der Erfüllung ihrer Pflicht zur ad hoc-Publizität haben. Insbesondere die zwingend vorgeschriebene Vorabunterrichtung der Börsen und des BAWe vor Veröffentlichung einer ad hoc-Tatsache nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt bei einer
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13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997 | Seite |
nicht unerheblichen Anzahl ausländischer Emittenten, die sich bei Veröffentlichungen kursrelevanter Tatsachen an dem Verfahren orientieren, das an ihrer Heimatbörse bzw. in ihrem Heimatstaat vorgeschrieben ist. Um Konflikten mit dem BAWe aus dem Wege zu gehen, sind bei einer großen Zahl ausländischer Emittenten bereits Überlegungen angestellt worden, sich von den deutschen Börsen zurückzuziehen.
Es liegt im Interesse des Finanzplatzes Deutschland, daß an seinen Börsen auch möglichst viele Wertpapiere ausländischer Emittenten notiert und gehandelt werden. Auch erscheint es geboten, die berechtigten Interessen ausländischer Emittenten im Rahmen der Verpflichtung nach § 15 entsprechend zu berücksichtigen. Die vorgesehene Änderung ermöglicht dem BAWe daher, Emittenten mit Sitz im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen generell (z. B. im Rahmen einer Verlautbarung) oder im Einzelfall zu gestatten, die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Ausländischen Emittenten wird so die Möglichkeit eröffnet, ihre Verpflichtung zur Information der inländischen Börsen und des BAWe durch eine einmalige Unterrichtung dieser Stellen, die nicht vor einer Veröffentlichung im Inland oder in dem jeweiligen Heimatstaat erfolgen muß, zu erfüllen. Hierdurch wird der besonderen Situation ausländischer Emittenten Rechnung getragen, die bei der Veröffentlichung kursrelevanter Tatsachen im Gegensatz zu deutschen Emittenten nicht nur die Verfahrensvorschriften ihrer Heimatbörse bzw. ihres Heimatstaates einzuhalten haben, sondern darüber hinaus auch die nicht immer damit übereinstimmenden deutschen Regeln.
Voraussetzung für die Gestattung ist, daß hierdurch die Entscheidung der Geschäftsführungen der Börsen über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird. Die Einschränkung berücksichtigt die unterschiedliche Verwaltungspraxis bei inländischen und ausländischen Emittenten. Bei inländischen Unternehmen soll die Vorabinformation die Geschäftsführungen der Börsen in die Lage versetzen, rechtzeitig vor einer Veröffentlichung der Nachricht über eine Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises zu entscheiden. Demgegenüber richten sich die Geschäftsführungen der Börsen bei der Entscheidung über die Kursaussetzung oder -einstellung von Wertpapieren ausländischer Unternehmen in aller Regel nach der Entscheidung der jeweiligen ausländischen Heimatbörse, die das betroffene Unternehmen und die potentiellen Auswirkungen der Nachricht auf den Markt wesentlich besser beurteilen kann. Sofern ausländische Börsen die entsprechenden Informationen unverzüglich den deutschen Börsen übermitteln, an denen Wertpapiere der ausländischen Unternehmen notiert werden, kann daher auf eine Vorabübermittlung der Nachrichten verzichtet werden, ohne daß hiermit die Tätigkeit der Börsen und ihrer Organe beeinträchtigt wäre.
Zu Buchstabe c
Die Ergänzung des Absatzes 4 stellt klar, daß ausländische Emittenten keinen weiteren Informationspflichten nach diesem Absatz unterliegen, sofern das BAWe nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, daß Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung erfolgen können. Da in diesem Fall Mitteilung und Veröffentlichung zeitgleich erfolgen, ist eine gesonderte Übersendung der Veröffentlichung, die mit der Mitteilung inhaltlich identisch ist, überflüssig. Auf eine gesonderte Übersendung der Veröffentlichung wird daher verzichtet.