Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002 | Seite |
Zu Nummer 8 (§ 15)
Zu Buchstabe a
Der eingefügte Satz 2 soll sicherstellen, dass die Empfänger der Veröffentlichung ein klares Bild von der neu eingetretenen Tatsache erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Emittent Kennzahlen wie beispielsweise „Gewinn vor Zinsen und Steuern" (EBIT — earnings before interest and taxes), „Gewinn vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen" (EBITDA — earnings before interest, taxes, depreciation and amortization), Jahresüberschuss (nach U. S. GAAP) oder Gewinn/Verlust pro Aktie verbreitet. Werden solche Kennzahlen benutzt, müssen sie im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genannten Kennzahlen ermöglichen. Mit der Änderung wird insbesondere verhindert, dass Emittenten durch den Gebrauch von Fantasiekennzahlen oder den Wechsel der von ihnen benutzten Kennzahlen negative Entwicklungen zu verschleiern suchen.
Satz 3 soll erreichen, dass die Veröffentlichung offensichtlich überflüssiger Ad-hoc-Mitteilungen unterbleibt. Die Ad-hoc-Publizität soll dazu beitragen, dass Marktteilnehmer frühzeitig über marktrelevante Informationen verfügen, damit sie sachgerechte Anlageentscheidungen treffen können. Dieses Transparenzziel kann die Ad-hoc-Publizität aber nicht erreichen, wenn gänzlich oder zum Teil unnötige Veröffentlichungen dazu führen, dass es für den durchschnittlichen Anleger unmöglich wird, die wirklich kursrelevanten
Informationen zu erkennen. Um hier entgegenzuwirken ist es erforderlich, die Veröffentlichung offensichtlich überflüssiger Ad-hoc-Mitteilungen zu verhindern.
Mit dem eingefügten Satz 3 wird des Weiteren dem Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit des gesamten Inhalts der veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilung Rechnung getragen. Die Veröffentlichung einfacher Behauptungen ist offensichtlich überflüssig und hat daher zu unterbleiben.
Satz 4 stellt sicher, dass nicht richtige Inhalte unverzüglich mittels einer Veröffentlichung nach § 15 Abs. 3 berichtigt werden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung ist Folge der Einfügung der Sätze 2 bis 4 in § 15 Abs. 1, da der mitgeteilte Text dem veröffentlichten Text entsprechen muss.
Zu Buchstabe c
Die Ergänzung ist Folge der Einfügung des Satzes 4 in § 15 Abs. 1.
Emittenten mit Sitz im Inland wird es durch die neue Vorschrift ermöglicht, die Mitteilung in deutscher sowie zusätzlich in englischer Sprache zu verbreiten. Damit wird die Informationslage — auch im Hinblick auf internationale Anlegerkreise — erheblich verbessert.
Zu Buchstabe d
Die Änderung ist Folge der Einfügung des Satzes 2 in § 15 Abs. 2.
Zu Buchstabe e
Die Änderung ergibt sich aus der Einführung der §§ 37b und 37c. Es wird klargestellt, dass sich ein Schadensersatzanspruch aus einem Verstoß gegen Absatz 1, 2 oder 3 nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c herleiten lässt. Die Neuregelung unterstreicht, dass es sich bei § 15 nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Schutzgut des § 15 ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts.
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
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„In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit Veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden. Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen." |
„In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit Veröffentlichungspflichtigen Tatsachen im Sinne des Satzes 1, nicht veröffentlicht werden. Unwahre Tatsachen, die nach Satz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Satz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen." |
„Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend für die Mitteilung nach Satz 1." |
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d1) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Emittent hat den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten seiner Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten."
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Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | |
14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002 | Seite |
Zu Nummer 8 (§ 15)
Die Ergänzung in § 15 Abs. 1 Satz 1 konkretisiert die Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der Formerfordernisse. In § 15 Abs. 5 Satz 2 wird im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung klargestellt, wer Adressat der Norm ist.