Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Zu § 15
Die Änderung der Überschrift berücksichtigt den Umstand, dass nach der Marktmissbrauchsrichtlinie vom Emittenten „Insiderinformationen", die diesen unmittelbar betreffen, zu veröffentlichen sind.
Zu Absatz 1
Die Änderungen in Absatz 1 sind die Konsequenz der Anpassung der bisherigen §§13 ff. an den einheitlichen Begriff der Insiderinformation. Mit der Regelung des Satzes 1 soll bestmögliche Markttransparenz gewährleistet, Insiderhandel weitestgehend eingeschränkt und die Integrität der Finanzmärkte gefördert werden. Die Marktteilnehmer sollen frühzeitig über marktrelevante Informationen verfügen, um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können. Weiter soll durch die schnellstmögliche und angemessene öffentliche Bekanntgabe von Insiderinformationen der
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Kreis der potentiellen Insider möglichst klein gehalten werden und der Zeitraum, in dem Insiderwissen missbräuchlich ausgenutzt werden kann, möglichst verkürzt werden.
In Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie sind nach Satz 1 alle Insiderinformationen im Sinne des § 13 Abs. 1 zu veröffentlichen, die den Emittenten unmittelbar betreffen. Die Unmittelbarkeit grenzt damit die vom Emittenten zu veröffentlichenden Insiderinformationen ein. Zur Konkretisierung des Begriffs der Unmittelbarkeit wird in Satz 2 die Formulierung des bisherigen § 15 Abs. 1 aufgegriffen, wobei durch das Wort „insbesondere" verdeutlicht wird, dass auch Informationen außerhalb seines Tätigkeitsbereichs den Emittenten unmittelbar betreffen können. Zu denken ist etwa an „von außen" kommende, jedoch den Emittenten dennoch unmittelbar betreffende Umstände, wie etwa die Übermittlung eines Übernahmeangebots im Sinne des § 29 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch eine andere Gesellschaft oder die Herabstufung durch eine externe Ratingagentur. Darüber hinaus entfällt in der Neufassung das Kausalitätserfordernis zwischen den Auswirkungen auf die Vermögenslage und den Geschäftsverlauf einerseits und der Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung andererseits, da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Insiderinformation bereits in § 13 Abs. 1 abschließend bestimmt sind.
Die Regelungen in den Sätzen 3 und 4 setzen Artikel 6 Abs. 3 der Marktmissbrauchsrichtlinie um und gewährleisten, dass Dritte von Insiderinformationen grundsätzlich nicht zu einem früheren Zeitpunkt als die Öffentlichkeit erfahren sollen. Ausnahmen gelten dann, wenn Dritte ihrerseits zur besonderen Vertraulichkeit verpflichtet sind, wie beispielsweise vom Emittenten eingeschaltete Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
Die Regelung in Satz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 2.
Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 und 4.
Zu Absatz 3
Die neu eingeführte Möglichkeit der Entscheidung des Emittenten über einen Aufschub der Veröffentlichung setzt Artikel 6 Abs. 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie um und lässt den bisher bestehenden Befreiungsantrag bei der Bundesanstalt entfallen. Der Emittent kann nun eigenverantwortlich unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 die Veröffentlichung der Insiderinformation aufschieben und ist für die Dauer des Aufschubs von den Pflichten des Absatzes 1 befreit. Gründe für eine verzögerte Veröffentlichung können beispielsweise laufende Verhandlungen des Emittenten bei einer Unternehmensübernahme oder damit verbundene Umstände sein, deren Veröffentlichung negative Auswirkungen auf die Verhandlungen nach sich zöge. Auch kann die Veröffentlichung einer vom Leitungsorgan des Emittenten getroffene Entscheidung, die zur Wirksamkeit noch der Zustimmung des Aufsichtsorgans des Emittenten bedarf, verzögert werden, sofern eine Veröffentlichung vor der Zustimmung des Aufsichtsorgans das Publikum verleiten würde, sich verfrüht auf derlei Informationen zu verlassen.
Durch die Möglichkeit dieser zeitweisen Befreiung von der Veröffentlichung wird dem Emittenten mehr Eigenverantwortung bei der Entscheidung über die Veröffentlichung sensibler Insiderinformationen übertragen. Entscheidend mit Blick auf die effektive Bekämpfung von Insiderkriminalität ist jedoch, dass der Emittent wirksame Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zur jeweiligen Insiderinformation für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Emittenten unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erhalten. Der Emittent hat dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen, die Zugang zu den Insiderinformationen haben, die sich daraus ergebenden rechtlichen sowie regulatorischen Pflichten anerkennen und sich der Sanktionen bewusst sind, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.
Nach Wegfall der Gründe für den Aufschub lebt die Veröffentlichungspflicht wieder auf und der Emittent hat nach Satz 4 im Rahmen seiner Vorab-Mitteilung der Bundesanstalt neben der zu veröffentlichenden Insiderinformation auch den Zeitpunkt der Befreiung von der Veröffentlichung sowie die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Marktmissbrauchsrichtlinie sieht in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vor, eine unverzügliche Unterrichtungspflicht der Emittenten von dieser Entscheidung an die zuständige Behörde gesetzlich zu verlangen. Der Sinn und Zweck der Entscheidung über einen Veröffentlichungsaufschub, zur Deregulierung beizutragen und den Prüfungsaufwand der Bundesanstalt zu reduzieren, wäre jedoch beeinträchtigt, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht würde. Denn die Bundesanstalt müsste in diesem Fall schon wegen der Pflicht zur Missstandsaufsicht nach § 4 eine Kontrolle sämtlicher Aufschubsentscheidungen durchführen, was faktisch der bisherigen Befreiungsprüfung entsprechen würde. Um jedoch für die Bundesanstalt eine prinzipielle Überprüfbarkeit der Entscheidungen der Emittenten über einen Aufschub der Veröffentlichung zu gewährleisten, die beispielsweise zur Insiderverfolgung und zur bußgeldrechtlichen Würdigung erforderlich sein kann, wird eine nachträgliche Unterrichtungspflicht im Zusammenhang mit der Vorab-Mitteilung festgeschrieben.
Zu Absatz 4
Der Anwendungsbereich der Regelung des bisherigen Absatzes 2 wird entsprechend der Regelung in Artikel 6 der Marktmissbrauchsrichtlinie über den Begriff der Wertpapiere hinaus auf andere Finanzinstrumente erweitert.
Zu den Absätzen 5 und 6
Diese Vorschriften entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 6. Die Verweisungen waren anzupassen. Der bisherige Absatz 5 ist weggefallen, da die Überwachungsbefugnisse der Bundesanstalt nun in der Generalbefugnisnorm des § 4 geregelt sind.
Zu Absatz 7
Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit geschaffen, in einer Rechtsverordnung von der Europäischen Kommission zu einem späteren Zeitpunkt erlassene Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6 Abs. 10, erster und zweiter Spiegelstrich der Marktmissbrauchsrichtlinie umzusetzen. Die Verordnungsermächtigung
Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
ist notwendig, um zügige Anpassungen der nationalen Vorschriften aufgrund von europäischen Durchführungsmaßnahmen zu den technischen Modalitäten einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 und den technischen Modalitäten für die Mitteilung über die Aufschiebung der Bekanntgabe von Insiderinformationen im Sinne von Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 zu ermöglichen. Mit Nummer 3 kann flexibel eine europarechtlich sich entwickelnde Konkretisierung der berechtigten Interessen des Emittenten und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit umgesetzt werden. Durch die Subdelegation auf die Bundesanstalt besteht zudem die Möglichkeit, schneller auf entsprechende Entwicklungen reagieren zu können.
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
§ 15 (1) Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die er eine solche Zulassung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf eine Tatsache bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten ist. Wer als Emittent oder als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insiderinformation nach Satz 3 unwissentlich, so ist die Veröffentlichung | § 15 (1) Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die er eine solche Zulassung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Wer als Emittent oder als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insiderinformation nach Satz 3 unwissentlich, so ist die Veröffentlichung |
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
unverzüglich nachzuholen. In einer Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. | unverzüglich nachzuholen. In einer Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. |
(2) Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen Informationen im Sinne des Absatzes 1, nicht veröffentlicht werden. Unwahre Informationen, die nach Absatz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Absatz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. | (2) unverändert |
(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 gilt entsprechend. Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 der Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung mitzuteilen. | (3) unverändert |
(4) Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information vor der Veröffentlichung
mitzuteilen. Absatz 1 Satz 5 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Information vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Ermittlung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird. | (4) unverändert |
(5) Eine Veröffentlichung von Insiderinformationen in anderer Weise als nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Nr. 1 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 2 Satz 2 vorgenommen werden. Der Emittent hat die Veröffentlichungen nach Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten Märkte und der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen. | (5) unverändert |
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen nur | (6) unverändert |
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004 | Seite |
Entwurf | Beschlüsse des 7. Ausschusses |
unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt. | |
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. | (7) unverändert |
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3493 vom 01.07.2004 | Seite |
Zu Nummer 5
§ 13 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2
Mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz wurde zum 1. Juli 2002 der Begriff des „Umstands" in das WpHG eingeführt, der die Begriffe „Ereignis" und „Tatsache" mit umfasst. Um eine Redundanz zu vermeiden, wird der Begriff des „Ereignisses" daher in § 13 gestrichen.
In § 15 wird dem entsprechend der Begriff der „Tatsache" ebenfalls durch den Begriff des „Umstands" ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.