Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007 | Seite |
In Artikel 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer eingefügt:
,11a.§ 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
B e g r ü n d u n g
Im Gegensatz zu den meisten sonstigen Finanzinstrumenten gibt es bei Warenderivaten keinen vergleichbaren Emittenten und daher derzeit auch keine vergleichbare Ad-hoc-Publizitätspflicht. Gleichwohl gibt es aus warenspezifischen Veröffentlichungspflichten und Selbstverpflichtungen herrührende Informationen, die Insiderinformationen gemäß § 13WpHG gleichstehen können. Diese Informationen sollten dem in § 15 Abs. 4 WpHG genannten Personenkreis in gleicher Weise zur Verfügung gestellt werden wie die nach § 15 Abs. 1 und 2 WpHG zu veröffentlichenden Informationen. Dies würde es einerseits der Börsengeschäftsführung ermöglichen, die Informationen unverzüglich zu veröffentlichen und somit den Handelsteilnehmern als zentrale Informationsquelle zugänglich zu machen und/oder zu entscheiden, ob die Ermittlung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist (§ 15 Abs. 4 Satz 2 WpHG). Andererseits würde damit der BaFin ihre Aufsichtsfunktion wesentlich erleichtert. Daher ist § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG wie vorgeschlagen zu fassen und folgerichtig auch Absatz 4 Satz 4 entsprechend anzupassen.
Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4037 vom 16.01.2006 | Seite |
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von „Ad-hoc"-Mitteilungen für Marktteilnehmer an Warenmärkten knüpft an die unter Nummer 7 der Stellungnahme des Bundesrates vorgeschlagene Änderung zu § 12 Abs. 1 WpHG an und ist daher aus den bereits zu diesem Vorschlag genannten Gründen abzulehnen.