Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

Seite
32

Zu Nummer 6 (§ 15)

Die Änderungen in § 15 WpHG setzen zusammen mit den konkretisierenden Vorschriften der §§ 3a ff. WpAIV das neue Publikations- und Mitteilungsregime von Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 21 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie um, das auf eine Veröffentlichung der Insiderinformation durch europaweite Verbreitung, auf ihre Speicherung in einem zentralen Speicherungssystem und auf die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde gerichtet ist.

Zu Buchstabe a

Die Erweiterung der Überschrift resultiert aus den in Absatz 1 vorgenommenen Einfügungen.

Zu Buchstabe b

Absatz 1 bestimmt den Adressaten der Veröffentlichungspflicht gemäß dem Herkunftsstaatsprinzips der Transparenzrichtlinie und der darin für das Veröffentlichungs- und Mitteilungsregime vorgesehenen Modifikation und regelt die Übermittlung an das Speicherungssystem.

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Pflicht zur Veröffentlichung ergibt sich aus Satz 1 Halbsatz 1, die Art der Veröffentlichung bestimmt Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 3a und 5 WpAIV. Die Beschränkung auf Inlandsemittenten verweist auf die Vorschrift des § 2 Abs. 7, die das Herkunftsstaatsprinzip des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie sowie die Sonderregelung des Artikels 21 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie umsetzt.

Satz 1 Halbsatz 2 regelt die von der Transparenzrichtlinie ebenfalls geforderte Übermittlung der Information an ein Speicherungsmedium. Die Pflicht zur Übersendung ergibt sich bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Nr. 2 HGB in der Fassung dieses Entwurfs. Daher dient die Vorschrift nur der Klarstellung, vereinfacht die Rechtsanwendung und bestimmt, dass das Speicherungsmedium die Information unverzüglich, aber nicht vor der Veröffentlichung erhalten darf. Dadurch wird entsprechend der Transparenzrichtlinie die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum gleichmäßig informiert, bevor die Information gespeichert und unter einer Internetadresse abrufbar ist.

Die von der Transparenzrichtlinie in Artikel 20 gestellten komplexen Vorgaben für die Sprache der Veröffentlichung sind in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b WpAIV umgesetzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der neue Satz 2 entspricht inhaltlich dem zweiten Teil des bisherigen ersten Relativsatzes in Satz 1, der die betroffenen Finanzinstrumente näher bestimmte. Durch den Bezug auf den Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 7 wird der Relativsatz überflüssig mit Ausnahme der Regelung zu den Finanzinstrumenten, die noch nicht zugelassen sind, sondern für die erst ein Antrag auf Zulassung gestellt ist, denn dieser Fall wird von § 2 Abs. 6 und 7 nicht erfasst. Der Einbezug solcher Finanzinstrumente beruhte auf der Umsetzung des Artikels 9 Abs. 1 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Einfügung stellt klar, dass der Emittent auch bei Weitergabe an einen anderen die Insiderinformation nach den Vorgaben des Satzes 1 publik machen muss. Er hat die Information in der nach Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Weise zu veröffentlichen und unverzüglich, frühestens jedoch mit der Veröffentlichung dem Unternehmensregister zu übermitteln. Das Wort „zeitgleich“ wird durch „gleichzeitig“ ersetzt, um die Terminologie im Gesetz zu vereinheitlichen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Änderung berücksichtigt die Einfügung eines neuen Satzes 2 in Absatz 1 und die Pflicht, die Information nicht nur zu veröffentlichen, sondern sie auch dem Unternehmensregister zu übermitteln.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Einfügung ist eine Folge der Änderung in Absatz 1.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Ersetzung ist eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen und nimmt Folgeänderungen vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006

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Zu Doppelbuchstabe bb

Satz 2 berichtigt ein redaktionelles Versehen bei der Änderung des WpHG durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz. In der bisherigen Form verweist Satz 2 auf Veröffentlichungen nach Satz 1 und begründet damit nach seinem Wortlaut eine Belegübersendungspflicht nur für Veröffentlichungen in sonstiger Weise, nicht aber für die eigentliche Veröffentlichung der Insiderinformation nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2. Der neue Verweis stellt in dieser Hinsicht die in der Praxis bereits bestehende Rechtslage klar.

Außerdem wird in Satz 2 die Begrifflichkeit von Übersenden auf Mitteilen der Veröffentlichung umgestellt. Da die Veröffentlichung über elektronische Medien erfolgen kann, ist kein Beleg der Veröffentlichung etwa in Form eines Zeitungsausschnitts mehr zu übersenden, sondern der Veröffentlichungstext ist der Bundesanstalt mitzuteilen.

Das Erfordernis, die Veröffentlichung der Bundesanstalt gleichzeitig mitzuteilen, ergibt sich aus Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Transparenzrichtlinie. Da die Sonderregelung des Artikels 21 Abs. 3 der Transparenzrichtlinie nicht nur für die Veröffentlichung, sondern sinngemäß auch auf die Mitteilung der Veröffentlichung Anwendung findet, entspricht der Adressatenkreis der in Deutschland Veröffentlichungspflichtigen dem der Mitteilungspflichtigen. Damit wird erreicht, dass die Mitteilung an die Behörde gesandt werden muss, die auch die Einhaltung der Veröffentlichungsvorschriften überwacht.

Ein unmittelbares Versenden hintereinander erfüllt noch die Anforderungen an eine gleichzeitige Mitteilung.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderungen sind zum Teil Folgeänderungen, zum Teil erweitern sie die Verordnungsermächtigung auf die Sprache und schaffen damit die Möglichkeit, das Sprachenregime des Artikels 20 der Transparenzrichtlinie in § 3b WpAIV zentral für alle vorgeschriebenen Informationen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe k der Transparenzrichtlinie zu regeln.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderungen der Verordnungsermächtigung stellen sicher, dass nähere Regelungen zur Mitteilung an die Bundesanstalt, insbesondere aufgrund künftiger Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 19 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchstabe a der Transparenzrichtlinie im Verordnungswege umgesetzt werden können.