(1) •Der E Ein Inlandsemittent von •Wertpapieren Finanzinstrumenten •, die zum Handel an •einer •einem •inländischen •Börse •organisierten Markt •zugelassen sind •oder für die er eine solche Zulassung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich •eine neue Tatsache •gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 veröffentlichen •, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- •und •oder •Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann; er hat sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. Als Inlandsemittent gilt im Sinne dieser Vorschrift auch ein solcher, für dessen Finanzinstrumente erst ein Antrag auf Zulassung gestellt ist. Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Wer als Emittent oder als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich macht, hat diese •zeitgleich gleichzeitig nach Satz 1 zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln, es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insiderinformation nach Satz •3 4 unwissentlich, so ist die Veröffentlichung und die Übermittlung unverzüglich nachzuholen. In der Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen.
(2) Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Satzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit Veröffentlichungspflichtigen •Tatsachen Informationen im Sinne des •Satzes Absatzes 1, nicht veröffentlicht werden. Unwahre •Tatsachen Informationen, die nach •Satz Absatz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach •Satz Absatz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des •Satzes Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden. Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 gilt entsprechend. Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 der Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung mitzuteilen.
•(2) (4) Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zu veröffentlichende •Tatsache Information vor der Veröffentlichung
mitzuteilen. Absatz 1 Satz •2 bis 4 •5 6 sowie die Absätze 2 und 3 •gilt gelten entsprechend •für die Mitteilung nach Satz 1. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte •Tatsache Information vor der Veröffentlichung nur zum •Zwecke Zweck der Entscheidung verwenden, ob die •Feststellung Ermittlung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. •Das Bundesaufsichtsamt Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der •Feststellung Ermittlung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
•(3) •Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 •und 4 •ist
•in deutscher Sprache vorzunehmen •; eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet •. ;•das Bundesaufsichtsamt •die Bundesanstalt •kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. •Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen. •Im Bundesanzeiger ist unverzüglich ein Hinweis auf die Veröffentlichung nach Satz 1 bekanntzumachen. •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •kann bei umfangreichen Angaben gestatten, dass eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird •; Satz 3 gilt hierfür entsprechend•.
•(4) (5) Eine Veröffentlichung von Insiderinformationen in anderer Weise als nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, •3 4 oder •4 5 oder Absatz 2 Satz 2 vorgenommen werden. Der Inlandse•Emittent hat gleichzeitig mit den •die Veröffentlichungen nach •Absatz 3 Absatz 1 Satz 1, Satz 4 oder Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 diese •unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz •2 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten •Börsen organisierten Märkte und •dem Bundesaufsichtsamt der Bundesanstalt •zu übersenden mitzuteilen; diese Verpflichtung entfällt, soweit •nicht •das Bundesaufsichtsamt die Bundesanstalt nach Absatz •2 4 Satz •3 4 gestattet hat, bereits die Mitteilung nach Absatz •2 4 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
•(5) •Das Bundesaufsichtsamt •Die Bundesanstalt •kann von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. •Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen •Der Emittent hat den •Bediensteten •der Bundesanstalt •und den von •ihm •ihr •beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung •seiner •ihrer •Aufgaben erforderlich ist, •während der üblichen Arbeitszeit •das Betreten •der •seiner •Grundstücke und Geschäftsräume •des Emittenten •zu gestatten. •§ 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach •Absatz 1, 2 oder 3 Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen •nicht nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.