Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/4321 vom 29.11.2004 | Seite |
Zu Nummer 2 (§ 15a Abs. 3 Satz 2 und 3)
§ 15a Abs. 3 regelt die Erfassung von juristischen Personen im Bereich der „Director’s Dealings“. Nach Artikel 6 i. V. m. Artikel 1 lit. d der EU-Richtlinie 2004/72/EG zur Durchführung der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie vom 29. April 2004 gilt die Meldepflicht von „Director’s Dealings“-Geschäften für solche juristischen Personen, die von der Führungsperson eines Emittenten oder einer mit dieser in einer engen Beziehung stehenden Person geleitet oder von dieser kontrolliert werden. Die entsprechenden Verweise sind in der derzeitigen Fassung des § 15a WpHG nicht eindeutig und daher durch eine entsprechende Gesetzesänderung klarzustellen. Mit der Änderung wird der Kreis der meldepflichtigen juristischen Personen eindeutig bestimmt.