Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4028 vom 21.01.2007

Seite
63

Zu Nummer 12 (§ 15a)

In Nummer 2 wird in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Marktmissbrauchsrichtlinie klargestellt, das Meldungen gegenüber der Bundesanstalt nur dann zu erfolgen haben, wenn ein Inlandsbezug durch den inländischen Sitz des Emittenten oder die Tatsache gegeben ist, dass im EU- und EWR-Raum kein Sitz besteht, Deutschland aber Herkunftsstaat im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes für die Aktien ist. Diese Auslegung ist bereits als Verwaltungspraxis der Bundesanstalt im Emittentenleitfaden beschrieben.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/4883 vom 28.03.2007

Seite
22

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

  1. § 15a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. zum Handel an einem ausländischen organisierten Markt zugelassen sind, sofern der Emittent seinen Sitz im Inland hat oder es sich um Aktien eines Emittenten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums handelt, für welche die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes ist."

  1. unverändert