Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – TUG) | |
16. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 16/2498 vom 04.09.2006 | Seite |
Zu Nummer 7 (§ 15a)
Die Änderungen in § 15a WpHG passen zusammen mit den konkretisierenden Vorschriften der §§ 3a ff. WpAIV die Publikations- und Mitteilungspflichten für Directors’ Dealings an die Vorgaben der Transparenzrichtlinie an.
Zu Buchstabe a
Die Erweiterung der Überschrift resultiert aus den in Absatz 4 vorgenommenen Einfügungen.
Zu Buchstabe b
Während Absatz 1 nach wie vor bestimmt, an welchen Emittenten die Person mit Führungsaufgaben oder die Person, die mit ihr in einer engen Beziehung steht, ihre Geschäfte melden muss, regelt Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 in Umsetzung des Artikels 21 Abs. 1, 3 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe i der Transparenzrichtlinie, welche Emittenten diese Information veröffentlichen müssen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Inlandsemittent, der eine Mitteilung über Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben oder von Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erhält, diese Information unverzüglich veröffentlichen muss. Die Art der Veröffentlichung richtet sich nach Absatz 5 in Verbindung mit § 3a WpAIV, die Sprache der Veröffentlichung nach § 3b WpAIV. Zugleich bestimmt Satz 1 Halbsatz 1, dass der Inlandsemittent gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen muss. Dabei stellt der Text die Begrifflichkeit von Übersenden auf Mitteilen der Veröffentlichung aus den gleichen Gründen wie in § 15 Abs. 5 Satz 2 um. Satz 1 Halbsatz 2 regelt die von der Transparenzrichtlinie ebenfalls geforderte Übermittlung der Information an ein Speicherungsmedium. Die Pflicht, die Information an das Unternehmensregister zu senden, ergibt sich bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB in der Fassung dieses Entwurfs. Daher dient Halbsatz 2 der Klarstellung, vereinfacht die Rechtsanwendung und bestimmt, dass das Speicherungsmedium die Information unverzüglich, aber nicht vor der Veröffentlichung erhalten darf.
Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 an, wonach die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflicht auch Emittenten trifft, für deren Finanzinstrumente erst der Antrag auf Zulassung gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Diese Regelung ist trotz des Absatzes 1 Satz 4 notwendig geworden, da mit Einführung des Herkunftsstaatsprinzips nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 und 3 der Transparenzrichtlinie die Emittenten, an die nach Absatz 1 gemeldet werden muss, nicht mehr deckungsgleich mit den veröffentlichungs- und mitteilungspflichtigen Inlandsemittenten nach Absatz 4 sind.
Zu Buchstabe c
Die Erweiterungen der Verordnungsermächtigung werden von den gleichen Erwägungen getragen wie die Änderungen in § 15 Abs. 7.