Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997

Seite
93

Zu Nummer 5 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Bislang kann das BAWe im Rahmen der Überwachung von Geschäften in Insiderpapieren nach § 16 Abs. 2 Satz 3 von den in Satz 1 und 2 genannten Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstigen Unternehmen nur die Angabe der Bestandsveränderungen in solchen Insiderpapieren verlangen, für die Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegen oder deren Kursentwicklung von solchen Insiderpapieren abhängt.

Der neue Satz 4 des Absatzes 2 erweitert die Auskunftsbefugnis des BAWe auf Bestandsveränderungen in sämtlichen Insiderpapieren des Auftraggebers unter der Voraussetzung, daß auf Grund der Angaben nach Satz 3 weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegen. Das BAWe kann somit bereits im Vorfeld ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden klären, ob sich die durch die Auskünfte nach Satz 3 ergebenden Anhaltspunkte auf Grund der Angaben nach Satz 4 zerstreuen oder zu einem Verdacht verdichten, der die Abgabe des Verfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 an die Staatsanwaltschaft erforderlich macht. So wird beispielsweise eine Untersuchung ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft bereits durch das BAWe eingestellt werden können, wenn die Angaben nach Satz 4 ergeben, daß es sich bei den Transaktionen des Auftraggebers um Wertpapiergeschäfte handelt, die seinem gewöhnlichen Anlageverhalten entsprechen.

Der mit der Auskunft nach Satz 4 verbundene Eingriff ist für den Betroffenen weniger belastend als die andernfalls erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Zwischen Satz 3 und 4 besteht ein Stufenverhältnis, so daß das BAWe immer zunächst eine Anfrage nach Satz 3 durchführen muß, bevor nach Satz 4 die Angabe der Bestandsveränderungen in anderen Insiderpapieren verlangt werden kann. Um die Belastung für den Betroffenen möglichst gering zu halten, kann das BAWe die Bestandsveränderungen höchstens sechs Monate zurückverfolgen.

Zu Buchstabe b

Nach dem bisherigen Absatz 4 kann das BAWe von den Emittenten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen sowie von Personen, die Kenntnis von einer Insidertatsache haben, nur Auskünfte verlangen. Ob der im Rahmen der Beantwortung des Auskunftsverlangens dargestellte Sachverhalt richtig und vollständig ist und alle dem Auskunftspflichtigen

Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/8933 vom 06.11.1997

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bekannten Insider benannt werden, vermag das BAWe gegenwärtig kaum zu prüfen.

Deshalb wird Absatz 4 dahin gehend ergänzt, daß das BAWe in Zukunft nicht nur Auskünfte, sondern auch die Vorlage von Unterlagen verlangen kann. Durch die Möglichkeit, Unterlagen einzusehen, kann das BAWe selbst feststellen, ob eine Auskunft lückenhaft oder widersprüchlich ist, ohne den Vorgang gleich an die zuständige Staatsanwaltschaft zwecks weiterer Ermittlungen abgeben zu müssen.

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/9874 vom 11.02.1998

Seite
24

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

5. § 16 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

    „Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vor, kann das Bundesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über Bestandsveränderungen in Insiderpapieren der Auftraggeber verlangen, soweit die Bestandsveränderungen innerhalb der letzten sechs Monate vor Abschluß des Geschäfts, für das Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegen, erfolgt sind."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

  1. unverändert

 

  1. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Auskünfte" die Worte „sowie die Vorlage von Unterlagen" eingefügt.

 

  1. unverändert

 

 

  1. In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)

13. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 13/9874 vom 11.02.1998

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133

Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 16 Abs. 5)

Die Änderung ist Folge der Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 16 Abs. 2 durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften.