Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8017 vom 18.01.2002

Seite
88

Zu Nummer 10 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Nach Absatz 2 Satz 4 kann das Bundesaufsichtsamt für den Fall, dass Anhaltspunkte eines Insidergeschäftes vorliegen, nunmehr von den zur Auskunft Verpflichteten auch Auskunft über das zu dem Depot gehörende Geldkonto verlangen. Die Auskunft kann weitere Anhaltspunkte für ein verbotenes Insidergeschäft geben, wenn z. B. im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt hohe Zahlungsein- oder -ausgänge verbucht sind.

Die Vorschrift, nach der sich die Anfrage nach Absatz 2 nur auf Geschäfte, die innerhalb von sechs Monaten vor Abschluss des Geschäfts, welches Anhaltspunkte für ein Insidergeschäft gab, erstrecken darf, wird aufgehoben. Die Beschränkung auf sechs Monate ist willkürlich und kann dazu führen, dass Geschäfte, die dem verdächtigen Geschäft mehr als sechs Monate vorausgingen, nicht entdeckt und analysiert werden können. Auch zeitlich nach dem verdächtigen Geschäft liegende Transaktionen können für die Untersuchung des Sachverhaltes wichtige Indizien liefern.

Neu in § 16 Abs. 2 Satz 4 aufgenommen wird die Möglichkeit, Auskunft über den Eröffnungstermin der Depots, dessen Anfangs- und Endbestand sowie die weiteren Verfügungsberechtigten zu verlangen. Der Eröffnungstermin kann ein Indiz für das Vorliegen eines Insidergeschäftes geben, wenn z. B. das Depot erst kurz vor der verdächtigen Transaktion eröffnet wurde. Die Abfrage des Anfangs- und Endbestands des Depots wurde zur Klarstellung aufgenommen. Eine Beurteilung der Depotbestandsveränderungen setzt voraus, dass der Anfangs- und Endbestand bekannt sind. Weiter kann aus den Bestandsdaten auf das Anlageverhalten des Kunden geschlossen werden. Eine Änderung in diesem Verhalten, z. B. der Strategiewechsel von Anleihen zu einem Nebenwert des Neuen Marktes, kann Indiz für ein Insidergeschäft sein. Durch die Angaben über die weiteren Verfügungsberechtigten können schließlich Verbindungen zu weiteren Personen, die eventuell Kenntnis von Insidertatsachen haben, gezogen werden und ein umfassender Abgleich der Geschäfte durchgeführt werden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Absatz 4 stellt klar, dass das Bundesaufsichtsamt von allen Personen, bei denen Indizien für das Vorliegen von Insiderwissen vorliegen, Auskünfte verlangen kann.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8600 vom 20.03.2002

Seite
58

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

 

  1. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vor, kann die Bundesanstalt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über Bestandsveränderungen in Insiderpapieren und weiteren bei der Depotbank geführten Konten der Auftraggeber verlangen; weiter hat der Auskunftspflichtige auf Verlangen der Bundesanstalt Auskunft über den Zeitpunkt der Eröffnung des Depots, dessen Anfangs- und Endbestand und die zur Verfügung über das Depot Bevollmächtigten zu geben."

 

  1. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3 weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vor, kann die Bundesanstalt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über Bestandsveränderungen in Insiderpapieren und weiteren bei der Depotbank geführten Konten der Auftraggeber verlangen; weiter hat der Auskunftspflichtige auf Vergangen der Bundesanstalt Auskunft über den Zeitpunkt der Eröffnung des Depots und die zur Verfügung über das Depot Bevollmächtigten zu geben."

 

 

    a1) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen haben den Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unternehmen zu dulden."

 

    1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann sie von den Emittenten von Insiderpapieren und den mit ihnen verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind, sowie den Personen, die Kenntnis von einer Insidertatsache haben könnten, Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen über Insidertatsachen und über andere Personen verlangen, die von solchen Tatsachen Kenntnis haben."

 

    1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann sie von den Emittenten von Insiderpapieren und den mit ihnen verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind, sowie den Personen, die auf Grund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte den Anschein erwecken, Kenntnis von einer Insidertatsache zu haben, Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen über Insidertatsachen und über andere Personen verlangen, die von solchen Tatsachen Kenntnis haben."

Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) betreffend des Entwurfs der Bundesregierung über ein Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)

14. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 14/8601 vom 21.03.2002

Seite
19

Zu Nummer 10 (§ 16)

Die Kenntnis des Anfangs- und Endbestandes des Depots vermittelt der Aufsicht regelmäßig keine weiter gehenden Informationen bei der Verfolgung unerlaubter Insidergeschäfte. Für die Analyse des Anlageverhaltens ist vielmehr die Kenntnis der Bestandsveränderungen von maßgeblicher Bedeutung. Diese Veränderungen können durch die Neuregelung auch über einen längeren Zeitraum zurückverfolgt werden. Auf die Kenntnis der Anfangs- und Endbestände des Depots kann daher verzichtet werden.

Die Änderung in § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 dient der Klarstellung hinsichtlich des Normadressaten.

Durch die Ergänzung in Absatz 4 wird klargestellt, das Auskünfte von sonstigen Personen nur dann gefordert werden können, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Kenntnis von einer Insidertatsache haben könnten.