Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG) | |
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/3174 vom 24.05.2004 | Seite |
Zu § 16
Die Regelungen des bisherigen § 16 werden weitgehend durch den neuen § 4 ersetzt. Die Vorschrift enthält daher nur noch die Aufzeichnungspflichten, die bisher in Absatz 2 Satz 5 und Absatz 9 geregelt waren.