Rechtsanwalt Markus Trenkler
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Entwurf der Bundesregierung betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
51

Zu § 17 (Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten)

§ 17 trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind im Hinblick darauf erforderlich, daß bei der Überwachung des Verbots von Insidergeschäften dem Bundesaufsichtsamt in größerem Umfang personenbezogene Daten von Wertpapierkunden zugänglich gemacht werden.

Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundesrats-Drucksache Nr. 793/93 vom 17.12.1993

Seite
5

4. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1 WpHG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wie klargestellt werden kann, daß die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 nicht durch § 17 Abs. 2 Satz 1 eingeschränkt wird.

Begründung:

Nach § 18 Abs. 1 WpHG ist das Bundesaufsichtsamt zu einer Strafanzeige verpflichtet. Diese Pflicht umfaßt die Befugnis, die hierfür erforderlichen Daten zu offenbaren. Unklar ist vor diesem Hintergrund, welchen Regelungsgehalt § 17 Abs. 2 Satz 1 WpHG hat, zumal die Formulierung nicht deckungsgleich ist.

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/6679 vom 27.01.1994

Seite
101

5. Zu Nummer 4 (Artikel 1 — § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1 WpHG)

Die Prüfungsbitte bezieht sich auf zwei Vorschriften mit unterschiedlichem Regelungsgehalt.

Während § 17 Abs. 2 Satz 1 beim Verdacht einer Insiderstraftat eine Ermächtigung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel für die Weitergabe personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaft enthält, regelt § 18 Abs. 1 bei einem solchen Verdacht die Anzeigepflicht des Bundesaufsichtsamtes. Aus gesetzessystematischen Gründen und zur Vermeidung von Mißverständnissen schlägt die Bundesregierung vor, die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 an die Regelung des § 18 Abs. 1 in folgender Fassung anzufügen:

„Es kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln."

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuß) betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

Seite
20

Entwurf

Beschlüsse des 7. Ausschusses

§ 17
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

§ 17
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Das Bundesaufsichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2 Satz 2 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegt, und der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und nutzen.

(1) unverändert

(2) Stellt das Bundesaufsichtsamt Tatsachen fest, die den Verdacht einer Straftat nach § 31 rechtfertigen, kann es die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln. Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.

(2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.

Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses betreffend eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

12. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 12/7918 vom 15.06.1994

Seite
102

Zu § 17 Abs. 2 WpHG

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme um Prüfung gebeten, wie klargestellt werden kann, daß die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 nicht durch § 17 Abs. 2 Satz 1 eingeschränkt wird. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung aus Gründen der Gesetzessystematik und zur Vermeidung von Mißverständnissen die vorstehende Regelung vorgeschlagen. Der Finanzausschuß übernimmt diesen Vorschlag.